VwGH Ra 2019/21/0121

VwGHRa 2019/21/012116.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des M C A in den N, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2019, L502 2208113-1/3E, betreffend (insbesondere) Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §56 Abs12
BFA-VG 2014 §9
BFA-VG 2014 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FrÄG 2018
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210121.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 17. Dezember 1980 in Wien geborene Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger. Ihm wurde 1992 in Österreich Asyl gewährt, mit im Jahr 2001 in Rechtskraft erwachsener Entscheidung aber wieder aberkannt. Grund für diese Aberkennung waren Straftaten des Revisionswerbers, insbesondere ein im Dezember 1997 begangener Mord.

2 Wegen des genannten Verbrechens wurde der Revisionswerber im Mai 1998 zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Aus dieser wurde er nach insgesamt mehr als zwölfjähriger Anhaltung (erst) mit 18. Jänner 2010 bedingt, unter Festsetzung einer zehnjährigen Probezeit, entlassen. 3 Mittlerweile, im Jahr 2004, war gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Auf dessen Basis wurde er nach Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug am 18. Jänner 2010 in die Türkei abgeschoben.

4 Im Dezember 2017 reiste der Revisionswerber mit einem niederländischen "Schengenvisum" in die Niederlande und von dort aus nach Österreich. Hier stellte er einerseits einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29. Mai 2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des Antrags zurückgewiesen wurde; außerdem wurde gemäß § 61 FPG die - am 20. Juni 2018 vollzogene - Außerlandesbringung des Revisionswerbers in die Niederlande ausgesprochen. Andererseits stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Aufhebung des bestehenden Aufenthaltsverbotes, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 69 Abs. 2 FPG abwies. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis keine Folge, wobei es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprach, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber in der nach Ablehnung der Behandlung seiner an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (VfGH 25.2.2016, E 492/2019-6) ausgeführten außerordentlichen Revision nur geltend, das Aufenthaltsverbot hätte im Hinblick auf den Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG aufgehoben werden müssen, was das BVwG in Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verkannt habe. 8 Dem ist zu entgegnen, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 - zur Gänze - außer Kraft getreten ist (§ 56 Abs. 12 BFA-VG). Eine Anwendung des (seinerzeitigen) § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG kam im vorliegenden Fall daher nicht mehr in Betracht.

9 Zwar sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (in diesem Sinn VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Damit ist für den Revisionswerber aber schon deshalb nichts gewonnen, weil sich auch nach der alten Rechtslage ein von einem "alten" Aufenthaltsverbot betroffener Drittstaatsangehöriger im Aufhebungsverfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG berufen konnte (VwGH 30.6.2016, Ra. 2016/21/0050, Rn. 15, unter ausdrücklicher Abkehr der vom Revisionswerber ins Treffen geführten, mit VwGH 7.11.2012, 2012/18/0052, begründeten und zur Rechtslage vor Inkrafttreten des BFA-VG ergangenen Judikatur). 10 Die in den Zulässigkeitsausführungen der Revision auch noch angesprochenen assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln stehen dem dargestellten Ergebnis nicht entgegen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009, Rn. 33).

11 Somit zeigt die Revision keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2019

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