VwGH Ra 2019/21/0005

VwGHRa 2019/21/000526.6.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Galesic, über die Revision des A B in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. November 2018, I421 2184636- 1/12E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210005.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ gegen den Revisionswerber, einen nigerianischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 7. Dezember 2017 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und verband damit gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot. Des Weiteren stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. 2 In der Begründung dieser Entscheidung ging das BFA im Ergebnis von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

3 Der Revisionswerber habe am 2. März 2002 in Lagos die österreichische Staatsbürgerin L. E. geheiratet. Ihm seien sodann am 10. Juni 2003 ein Aufenthaltstitel "Familiengemeinschaft mit Österreicher" und in der Folge Niederlassungsbewilligungen, am 11. August 2005 in unbefristeter Form, erteilt worden. Der Revisionswerber halte sich seit spätestens Mitte Juni 2003 in Österreich auf.

4 Der Revisionswerber sei erstmals mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 11. April 2008 wegen §§ 15, 12, 127 StGB (versuchte Beteiligung an einem Diebstahl) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Am 27. August 2009 sei über ihn dann vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verhängt worden. Es sei eine weitere rechtskräftige Verurteilung durch dasselbe Gericht am 28. Mai 2013 gefolgt, und zwar wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG (Besitz von Waffen trotz eines bestehenden Waffenverbotes) sowie wegen § 83 Abs. 2 StGB (Körperverletzung) und wegen § 107 Abs. 1 StGB (gefährliche Drohung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

5 Der Revisionswerber, dessen Ehe mit seiner österreichischen Ehefrau seit spätestens Mitte 2008 geschieden sei, habe - so stellte das BFA weiter fest - sodann am 16. Mai 2014 den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erhalten. Danach seien aber drei weitere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen erfolgt. So sei der Revisionswerber vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 14. Oktober 2014 wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB, wegen versuchten und vollendeten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB, wegen Betrugs gemäß § 146 StGB und wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden. Dazu stellte das BFA die jeweiligen Tatumstände - danach handelt es sich insbesondere um Zechbetrug und Ladendiebstahl - fest. Hervorzuheben ist, dass er am 10. Juli 2011 eine Frau durch einen Schlag ins Gesicht, der auch zu einem kurzen Bewusstseinsverlust gef��hrt habe, eine blutende Wunde zugefügt habe.

6 Die nächste Verurteilung durch dasselbe Gericht sei am 13. Jänner 2016 (neuerlich) wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und wegen Besitzes von Waffen trotz eines bestehenden Waffenverbotes gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von zehn Monaten erfolgt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht aus der letzten Verurteilung widerrufen. Diesem Urteil liegen nach den Feststellungen des BFA drei am 6. November 2015 vorgenommene Bedrohungen in einem Einkaufsmarkt zugrunde, und zwar gegenüber einer Kundin, indem er die Faust erhoben und einen Schlag ins Gesicht angedeutet habe, und gegenüber einem Mitarbeiter, indem er sinngemäß geäußert habe, er werde wiederkommen und ihn erschießen, wobei er dabei die Finger zu einer Pistole geformt habe, sowie gegenüber drei Mitarbeitern, indem er mit dem Umbringen gedroht und sodann einen auf sie gerichteten Pfefferspray ausgelöst habe, wobei er den als Waffe geltenden Pfefferspray besessen habe, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten worden sei. Als erschwerend habe das Strafgericht dabei die einschlägigen Vorstrafen, den Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die mehrfachen Tatangriffe gewertet, mildernd hingegen keinen Umstand. Der Revisionswerber habe sich infolge dessen vom 7. November 2015 bis zu seiner bedingten Entlassung am 1. Februar 2017 in Haft befunden.

7 Die nächste Straftat habe der Revisionswerber aber bereits am 24. April 2017 begangen, und zwar einen versuchten Ladendiebstahl, wobei er danach gemeinsam mit einem Mittäter eine Person, die sie angehalten habe, durch Schläge und Tritte daran zu hindern versucht und ihr insbesondere auch eine Kopfprellung zugefügt habe. Am 27. Mai 2017 sei der Revisionswerber dann gegenüber einer Frau tätlich geworden, was bei ihr ein Hämatom am linken Knie und eine Brustkorbprellung zur Folge gehabt habe. Am 12. Juni 2017 habe der Revisionswerber nach der Betretung bei einem Diebstahl von Toilettenpapier aus der Putzkammer eines Bahnhofs die Mitarbeiterin der ÖBB zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei zu nötigen versucht, indem er ihr eine "Gartenzange" vor ihr Gesicht gehalten und sie bedroht habe. Schließlich habe er am 19. Juni 2017 neuerlich einen Ladendiebstahl versucht und nach der Betretung eine Person insbesondere durch zwei Faustschläge ins Gesicht, die näher beschriebene Verletzungen zur Folge hatten, zur Abstandnahme von der Verständigung der Polizei und Duldung seiner Flucht zu nötigen versucht. Deshalb sei der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. August 2017 wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und wegen versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden. Unter einem wurde die bedingte Entlassung aus der letzten Freiheitsstrafe widerrufen. Dabei habe das Strafgericht mildernd gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Nunmehr habe sich der Revisionswerber ab 20. Juni 2017 (nach der Aktenlage zu ergänzen: bis zu seiner bedingten Entlassung am 30. Oktober 2018) in Haft befunden.

8 In der rechtlichen Beurteilung ging das BFA davon aus, die Straftaten des Revisionswerbers rechtfertigten wegen der im gegenständlichen Fall gegebenen Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die Annahme im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Trotz bereits ergangener Verurteilungen verharre der Revisionswerber in seinem "Verhaltensmuster" und er habe in immer kürzer werdenden zeitlichen Abständen neue Straftaten gesetzt, wobei er nicht davor zurückschrecke, auch immer wieder Gewalt gegen Personen anzuwenden. Statt eine erlaubte Erwerbstätigkeit auszuüben, wozu ihn sein Aufenthaltstitel berechtigt hätte, habe es der Revisionswerber vorgezogen, durch die Begehung von Straftaten "eine Einnahmequelle zu eröffnen". Er sei das letzte Mal im Jahr 2008 für die Dauer von nicht einmal zwei Monaten beruflich tätig gewesen. Da der Revisionswerber zuletzt obdachlos bzw. meldeamtlich nicht registriert gewesen sei, über keine Existenzmittel verfüge und zur Aufbesserung seiner tristen Einkommenslage Straftaten begangen habe, könne von keiner maßgeblichen Verankerung in Österreich ausgegangen werden. Er verfüge hier auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Insgesamt erachtete das BFA daher wegen der Schwere des Fehlverhaltens des Revisionswerbers und im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren für dringend geboten.

9 In der dagegen vom Revisionswerber, vertreten durch einen bevollmächtigten rechtsberatenden Verein, am 4. Jänner 2018 eingebrachten Beschwerde, wurde von ihm zugestanden, durch die von ihm begangenen Straftaten gewichtige Gründe gesetzt zu haben, die bei der Interessenabwägung "auf der negativen Seite schwer zu Buche stehen". Der durch die Rückkehrentscheidung und ein achtjähriges Einreiseverbot bewirkte Eingriff sei jedoch angesichts der Dauer des Aufenthalts in Österreich seit fast 15 Jahren und wegen seines Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang brachte der Revisionswerber erstmals - im Verfahren vor dem BFA war er der Aufforderung zur Einbringung einer Stellungnahme nicht nachgekommen - vor, er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau drei Kinder, die österreichische Staatsbürger seien und bei der Mutter lebten. Er habe zu allen Genannten "weiterhin Kontakt" und "möchte hier bei seinen Kindern bleiben".

10 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2018 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG noch aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt zwar nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

13 In dieser Hinsicht wird in der Revision zunächst bemängelt, das BVwG hätte in diesem - in Bezug auf die Gefährdungsprognose nicht eindeutigen - Fall eine mündliche Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber durchführen müssen.

14 Dabei wird jedoch außer Acht gelassen, dass in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber als impliziter Verzicht auf die Abhaltung einer solchen Verhandlung zu verstehen, zumal in der Beschwerde vom 4. Jänner 2018 auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt wurden (vgl. etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2016/21/0021, mwN, und darauf Bezug nehmend zuletzt VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 11).

15 Vor diesem Hintergrund war es nicht unzulässig, dass das BVwG Ermittlungen zum Vorbringen in der Beschwerde durch die Beischaffung der Besucherprotokolle aus den Justizanstalten, in denen der Revisionswerber zuletzt angehalten wurde, sowie durch (telefonische) Befragung der früheren Ehefrau, deren zusammengefasster Inhalt im Rahmen eines Aktenvermerks festgehalten wurde, vornahm. Das Ergebnis dieser Ermittlungen - die geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers habe nur eine Tochter, deren Vater nicht der Revisionswerber sei, es habe keine Besuche durch allfällige Angehörige in der Haft gegeben - legte das BVwG seiner Entscheidung zugrunde. Das BVwG folgerte daraus, dass das Beschwerdevorbringen, der Revisionswerber habe drei bei der Mutter lebende österreichische Kinder und mit Allen nach wie vor Kontakt, im Sinne des § 21 Abs. 7 zweiter Fall BFA-VG zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspreche. Diesbezüglich bedürfe es daher keiner mündlichen Verhandlung. Dazu verwies das BVwG noch darauf, dass in der Beschwerde weder der Name noch die Adresse der (vermeintlichen) Kinder angegeben worden seien.

16 Dieser Begründung tritt die Revision, in der die Unterlassung von Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen durch das BVwG nicht bemängelt wird, nicht argumentativ entgegen. Es wird zwar kritisiert, dass es in diesem Zusammenhang auch einer Befragung des Revisionswerbers bedurft hätte, allerdings werden auch in der Revision nähere Angaben zu den angeblichen Kindern unterlassen und es wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Angaben der früheren Ehefrau des Revisionswerbers nicht den Tatsachen entsprechen soll. Der Revision gelingt es somit insoweit nicht, einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen. 17 Soweit in der weiteren Begründung der Revision noch geltend gemacht wird, die nur dem Strafregisterauszug folgenden Feststellungen des BVwG seien für die zu treffende Gefährdungsprognose unzureichend, wird die Zulässigkeit der Revision auch nicht dargetan. Das BFA hatte nämlich - wie oben wiedergegeben - fallbezogen ausreichende Feststellungen zu den für das Einreiseverbot maßgeblichen Straftaten getroffen und die Beschwerde ist der darauf gegründeten Gefährdungsprognose in keiner Weise entgegen getreten. Darauf hat auch das BVwG in seinem Erkenntnis verwiesen. Bei dieser Ausgangslage bewirkte es (ausnahmsweise) keinen relevanten Begründungsmangel, dass das BVwG die insoweit maßgeblichen Feststellungen zu den letzten drei Verurteilungen des Revisionswerbers nicht wiederholte, sondern sich auf eine - angesichts des wiederholten Fehlverhaltens des Revisionswerbers, den zuletzt auch eine längere Haftstrafe nicht von einschlägigen Rückfällen abhalten konnte - zutreffende (kurze) zusammenfassende Beurteilung beschränkte.

18 In der Revision wird dann noch auf eine psychische Erkrankung des Revisionswerbers rekurriert und eine "sehr enge Freundin" ins Treffen geführt, bei welcher der Revisionswerber "jetzt" nächtige und die sich darum kümmere, dass er seine Medikamente nehme. Überdies hätte das BVwG auf das Fehlen eines funktionierenden "Psychiatriewesens" in Nigeria Bedacht nehmen müssen. Damit wird aber gegen das sich aus § 41 VwGG ergebende Neuerungsverbot verstoßen, weil diese Themen erstmals in der Revision angesprochen werden und nicht Gegenstand des vorangegangen Verfahrens waren. Darauf war daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Behauptung, dass der Revisionswerber seine Kontakte zu den in Nigeria lebenden Angehörigen abgebrochen habe.

19 Die Revision zeigt somit insgesamt keine ihre Zulässigkeit begründende, für die Lösung des vorliegenden Falles wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Wien, am 26. Juni 2019

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