VwGH Ra 2019/18/0399

VwGHRa 2019/18/03998.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H A, vertreten durch MMag. Simon Herzog, Rechtsanwalt in 5700 Zell am See, Strubergasse 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2019, Zl. I413 2173237- 1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180399.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 18. September 2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 13. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend macht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach auf die Äußerungen des UNHCR bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber Asyl oder subsidiärer Schutz zu gewähren sei, Bedacht genommen werden müsse. Das BVwG sei weiters von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, weil es nicht geprüft habe, ob dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem

7. Hauptstück des AsylG 2005 zu erteilen sei.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.

6 Der Revision ist zwar zuzugestehen, dass sich die Asylbehörde bzw. das BVwG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit maßgeblichen Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen hat (vgl. zur Auseinandersetzungspflicht etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533, mwN). Allerdings unterlässt es die Revision, auch nur ansatzweise darzulegen, mit welchen einschlägigen Richtlinien des UNHCR sich das BVwG im vorliegenden Fall auseinandersetzen hätte sollen und welches andere, für den Revisionswerber günstigere Verfahrensergebnis dadurch zu erzielen gewesen wäre. Schon deshalb vermag sie nicht aufzuzeigen, dass ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt, der eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen würde.

7 Auch das Vorbringen der Revision, es sei fallbezogen nicht überprüft worden, ob ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zu erteilen gewesen wäre, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu belegen. Abgesehen davon, dass das BVwG die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 und für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohnedies geprüft hat, präzisiert die Revision mit keinem Wort, welcher Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ihrer Ansicht nach im gegenständlichen Fall aus welchen Gründen erteilt werden hätte müssen.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte