Normen
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140346.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein in Weißrussland geborener israelischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 22. Juni 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vollinhaltlich mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Juli 2004 abgewiesen worden ist. Am 19. Juli 2007 verließ der Revisionswerber das Bundesgebiet und begab sich in die Russische Föderation.
2 Anfang 2008 reiste der Revisionswerber erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. September 2013 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Reisepass abgelaufen sei und die israelischen Behörden sich weigern würden diesen zu verlängern. Bei Rückkehr würde er am Flughafen in Israel verhaftet werden. Zudem habe er sich als Weißrusse in Israel als nicht angenommen und diskriminiert gefühlt. In Israel würden noch seine beiden Söhne aus der Ehe mit seiner Ex-Gattin leben. Im Bundesgebiet würden seine Lebensgefährtin und seine Schwester leben.
3 Mit Bescheid vom 11. Mai 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Israel zulässig sei. Unter einem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruchpunkt IV. zu lauten habe: "Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.". Die Revision erklärte es für nicht zulässig. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision richtet sich nur gegen die Rückkehrentscheidung. Hierzu führt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung zunächst aus, dass der Revisionswerber sich seit über zehn Jahren im Bundesgebiet befinde. Es bestehe ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu seiner in Österreich lebenden Schwester, er habe auch eine Lebensgefährtin. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ihm aufgrund seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0055, mwN). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0152, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen seiner Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen - auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden - Umstände. Mit der bloßen Wiederholung jener persönlichen Umstände, die vom Bundesverwaltungsgericht bereits berücksichtigt wurden, vermag die Revision nicht darzulegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Rückkehrentscheidung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen und die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre. 11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2019
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