VwGH Ra 2019/12/0058

VwGHRa 2019/12/00582.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des R L in H, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 19. Juli 2019, Zl. LVwG-950125/8/SE, betreffend Sonn- und Feiertagsabgeltung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
BDG 1979 §48
BDG 1979 §48 Abs5
GDG OÖ 2002 §197
GDG OÖ 2002 §197 Abs3
GDG OÖ 2002 §197 Abs5
GehG 1956 §17
StGdBG OÖ 2002 §55 Abs5
StGdBG OÖ 2002 §63 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120058.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, der im Jahr 2003 eine Optionserklärung gemäß § 141 Abs. 1 Oberösterreichisches Statutargemeinde-Bedienstetengesetz 2002 (StGBG 2002), LGBl. Nr. 50, abgegeben hatte, steht als Feuerwehrmann in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Linz. Dort wurde er in dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum bei der Berufsfeuerwehr im Branddienst in einem 24 Stunden Schichtdienst, der eine durchschnittliche Wochendienstzeit von 60 Stunden umfasst, verwendet.

2 Mit Eingaben vom 19. Oktober 2016, 28. November 2016 und 12. Dezember 2016 beantragte er die "Auszahlung der geleisteten Feiertagsüberstunden für das Jahr 2013, 2014 und 2015, da mir kein Ersatzruhetag gewährt wurde", die "Auszahlung der geleisteten Feiertagsüberstunden bzw. die Auszahlung der für die geleisteten Feiertagsstunden nicht gewährten Ersatzruhezeiten/-tage" bzw. die "Auszahlung der geleisteten Feiertagsüberstunden vom 01.01.2016 bis 01.12.2016".

3 Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid vom 23. Oktober 2018 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz diese Anträge als unbegründet ab, wobei der Beurteilungszeitraum mit 21. Oktober 2013 bis 30. September 2015 festgelegt wurde.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für unzulässig. 5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei im Zeitraum von 21. Oktober 2013 bis 30. September 2015 im Rahmen eines 24-stündigen Schichtdienstplanes tätig gewesen. Der in Rede stehende Dienstplan habe vorgesehen, dass regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten gewesen sei. Auch nach dem "persönlichen" Dienstplan sei der Revisionswerber für Sonn- und Feiertagsdienste eingeteilt worden. Es sei im maßgeblichen Zeitraum während des gesamten Jahres immer folgender Dienstturnus vorgesehen gewesen: "Dienst - frei - Dienst - frei - Dienst - frei - ,Dienstfreischicht' - frei". Bis zum 31. Dezember 2012 habe sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 63,2 Stunden belaufen. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit sei sodann schrittweise reduziert worden, indem die Anzahl der Dienstfreischichten erhöht worden sei. Im Kalenderjahr 2013 seien 47,5 Dienstfreischichten, im Kalenderjahr 2014 50 Dienstfreischichten und ab dem Jahr 2015 52,18 Dienstfreischichten pro Jahr festgelegt worden. In jedem Kalenderjahr habe der Revisionswerber durchschnittlich 45,63 Zyklen zu je 72 Dienststunden geleistet. Das seien insgesamt ca. 3.285 Stunden oder ca. 137 Dienstschichten. Ausgehend von einer 60-Stunden-Woche seien in einem Kalenderjahr durchschnittlich 3.120 Dienststunden oder 130 Dienstschichten zu leisten. Mit der Festlegung von insgesamt 52,18 Dienstfreischichten

pro Jahr sowie den weiteren (planmäßigen) dienstfreien Zeiten werde die durchschnittliche 60-Stunden-Woche eingehalten. Davon seien stundenmäßig jedenfalls alle Ersatzruhezeiten für die planmäßig an Sonntagen geleisteten Dienste umfasst. Zusätzliche Ersatzruhezeiten für die tatsächlich planmäßig geleisteten Feiertagsdienste fänden im Dienstplan keinen Platz. Der Revisionswerber habe keine sonstige stundenmäßige Abgeltung (wie z. B. eine "Sonntags- bzw. Feiertagsgutschrift", die beispielsweise dem Urlaubskontingent anzurechnen wäre) als Ersatzruhezeit für diese Feiertagsdienste erhalten. Für alle dienstplanmäßig geleisteten Sonn- und Feiertagsstunden habe der Revisionswerber die pauschalierte Nebengebühr "Sonn- und Feiertagsabgeltung" gemäß § 197 Abs. 5 Oberösterreichisches Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (GDG 2002), LGBl. Nr. 52, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 5 sowie Teil B, V., Punkt 3 Nebengebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 2004 (NGV 2004) bezogen.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht u.a. aus, es sei für die Frage der Gebührlichkeit von Nebengebühren nicht ausschlaggebend, ob eine rechtmäßige Verpflichtung zur Dienstleistung vorliege, sondern sei dies abhängig von der tatsächlichen Verwendung, weshalb die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Schichtdienstplanes hier nicht ausschlaggebend und auf die diesbezüglichen Einwendungen des Revisionswerbers nicht näher einzugehen gewesen sei.

Es sei im gesamten Verfahren nie vorgebracht worden, dass der Revisionswerber über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst geleistet habe, weshalb davon auszugehen sei, dass vom Revisionswerber an Feiertagen über die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden hinausgehende zeitliche Mehrdienstleistungen nicht erbracht worden seien bzw. Mehrdienstleistungen von den in Rede stehenden Anträgen nicht erfasst seien.

Die im Rahmen des Schichtdienstes geleisteten Feiertagsstunden seien mit der pauschalierten Nebengebühr "Sonn- und Feiertagsabgeltung" gemäß § 197 Abs. 5 GDG 2002 abgegolten worden. Sowohl im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes als auch im Rahmen eines Normaldienstplanes sei unabhängig davon, ob ein verlängerter Dienstplan vorliege, eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu verrichten sei, zu dem die Bediensteten auch eingeteilt werden würden.

Mit der Festlegung von dienstfreien Zeiten und den "Dienstfreischichten" seien im Dienstplan Ersatzruhezeiten eingeplant worden. Davon gehe auch der Revisionswerber aus, weil seine Anträge ausschließlich die nicht gewährten Ersatzruhezeiten für geleistete Feiertage beträfen und nicht auch Ersatzruhezeiten für die geleisteten Sonntagsdienste.

Jene Feiertagsdienste, für die keine Ersatzruhezeit gewährt worden sei, seien gemäß § 55 Abs. 5 STGBG 2002, nicht als Werktagsdienste zu qualifizieren. Somit seien die vom Revisionswerber planmäßig geleisteten Feiertagsdienste als Dienste an einem Feiertag zu werten. Da diese Feiertagsdienste aber im Rahmen des persönlichen Schichtdienstplanes des Revisionswerbers geleistet worden seien, seien sie mit der pauschalierten Nebengebühr "Sonn- und Feiertagsabgeltung" abgegolten worden. Mit dieser werde die Dienstverrichtung an durchschnittlich 442 Sonn- und Feiertagsstunden pro Kalenderjahr pauschal beglichen. Die vom Revisionswerber beantragte gesonderte Auszahlung von "Feiertagsüberstunden" sei nur im hier nicht vorliegenden Fall von Mehrdienstleistungen bei Überschreitung von 442 Sonn- und Feiertagsstunden oder im hier ebenfalls nicht gegebenen Fall von außerdienstplanmäßigen Feiertagsdiensten vorgesehen. Die von den Anträgen des Revisionswerbers umfassten, dienstplanmäßig geleisteten Feiertagsstunden hingegen seien mit der "Sonn- und Feiertagsabgeltung" abgegolten worden.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben. 8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision im Wesentlichen aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die betreffend einen vergleichbaren Sachverhalt (allgemein oder speziell ein Dienstverhältnis der Berufsfeuerwehrleute betreffend) die rechtlichen Auswirkungen der im angefochtenen Erkenntnis erfolgten Feststellung behandle, wonach Ersatzruhezeiten für an Feiertagen geleistete Dienste nicht gewährt worden seien.

9 Es fehle insbesondere Judikatur zu der Frage, ob trotz Feststellung der Nichtgewährung von Ersatzruhezeiten für geleistete Feiertagsdienste eine monetäre Abgeltung versagt werden dürfe. Ferner fehle Rechtsprechung dahingehend, ob eine monetäre Abgeltung (und gegebenenfalls welche) für die Nichtgewährung von Ersatzruhezeiten für geleistete Feiertagsdienste "dadurch" versagt werden dürfe, dass das ausdrücklich vom Beamten an die Dienstbehörde gerichtete Begehren vom Landesverwaltungsgericht übergangen bzw. im Spruch und in der Begründung nicht erwähnt und somit ignoriert werde.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Der im Revisionsfall gemäß §§ 138 und 141 STGB 2002 infolge der Optionserklärung des Revisionswerbers anzuwendende § 197 Oberösterreichisches Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (GDG 2002), LGBl. Nr. 52, lautet wie folgt:

"§ 197

Sonn- und Feiertagsabgeltung

(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem (der) Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 196 Abs. 1 bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 196 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100% und ab der neunten Stunde 200% der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der (die) Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der (die) Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) § 196 Abs. 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem (Der) Bediensteten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplans an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.

(6) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen."

14 Gemäß Teil B, Art. V, Pkt. 3, der Nebengebührenverordnung des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (vgl. hiezu auch § 138 Abs. 3 letzter Satz STGBG 2002) vom 24. Juni 2004, mit der die Nebengebührenverordnung 2004 (NGV 2004) für die Beamtlnnen der Landeshauptstadt Linz beschlossen wurde, erhalten die Bediensteten der Feuerwehr der Stadt Linz, die aufgrund ihres Schichtdienstes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leisten, eine Sonn- und Feiertagsgebühr im Betrage von EUR 151,-- monatlich. Dieser Abgeltung liegen 442 geleistete Sonn- und Feiertagsstunden jährlich zugrunde.

15 Im Übrigen wird hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage auf die im hg. Erkenntnis vom 11. April 2018, Ra 2017/12/0109, wiedergegebenen Rechtsvorschriften verwiesen.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem auch im vorliegenden Fall maßgeblichen verlängerten (Schicht‑)Dienstplan der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Linz befasst (vgl. denselben Revisionswerber betreffend VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0029; demnach begegnete in dem zuletzt genannten Revisionsverfahren die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege ein wirksam erlassener verlängerter Dienstplan vor, im Hinblick auf die dort geltend gemachten Zulässigkeitsgründe keinen Bedenken). Fallbezogen ist weiters unstrittig, dass der Revisionswerber nicht über die für ihn dienstplanmäßig vorgesehenen Dienstzeiten hinausgehend Dienst versah. Im vorliegenden Verfahren besteht das Anliegen des Revisionswerbers darin, für jene Ersatzruhezeiten, die ihm seiner Ansicht nach zu Unrecht für geleistete "Feiertagsüberstunden" (gemeint: für an Feiertagen dienstplanmäßig geleistete Dienststunden) nicht gewährt worden seien, eine finanzielle Abgeltung zu erlangen. In diesem Zusammenhang übersieht der Revisionswerber jedoch Folgendes:

17 Zunächst ist hinsichtlich einer allfälligen "Überstundenvergütung" festzuhalten, dass eine solche dem Revisionswerber schon deshalb nicht gebührt, weil es sich bei den in Rede stehenden (nach den unbestrittenen Feststellungen des Gerichts) dienstplanmäßigen Dienstleistungen nicht um Überstunden handelte (vgl. § 63 Abs. 1 STGBG 2002).

18 Zudem wären für den - gegenteiligen - Fall, dass außerdienstplanmäßige Dienstzeiten, d.h. Überstunden, in Rede stünden, für solche Zeiten von vornherein keine Ersatzruhezeiten zu gewähren. Somit wäre in Ansehung von an Feiertagen geleisteten Überstunden eine Abgeltung für Ersatzruhezeiten nicht in Betracht zu ziehen und ginge betreffend Überstunden die in der Zulässigkeitsbegründung auf die mangelnde Einräumung von Ersatzruhezeiten gestützte Argumentation von vornherein ins Leere (zur nur für dienstplanmäßige Dienste vorgesehenen Ersatzruhezeit VwGH 18.2.2015, 2011/12/0120).

19 Für den (vom Verwaltungsgericht seinen rechtlichen Überlegungen zugrunde gelegten) Fall, dass die dem Revisionswerber für an Feiertagen dienstplanmäßig geleisteten Dienste zu gewährenden Ersatzruhezeiten nicht zugestanden worden wären (d.h. im Dienstplan nicht vorgesehen gewesen wären), gelingt es der Zulässigkeitsbegründung aus den nachstehenden Gründen nicht, eine hinreichend konkrete, im Revisionsfall relevante Rechtsfrage zu formulieren:

20 Das Landesverwaltungsgericht vertrat die Ansicht, die Regelung des § 55 Abs. 5 zweiter Satz STGBG 2002 gelange fallbezogen deshalb nicht zur Anwendung, weil dem Revisionswerber für die von ihm geleisteten Feiertagsdienste keine Ersatzruhezeiten eingeräumt worden seien. Diese an Feiertagen erbrachten Dienste seien daher rechtlich als Feiertagsdienste (und nicht als Werktagsdienste im Sinn von § 55 Abs. 5 zweiter Satz STGBG 2002) zu qualifizieren. Es seien jedoch die in Rede stehenden, dienstplanmäßigen Feiertagsdienste durch die dem Revisionswerber zustehende Sonn- und Feiertagsgebühr im Sinn des § 197 Abs. 5 GDG 2002 zur Gänze abgegolten worden.

21 Eine rechtliche Grundlage, weshalb dem Revisionswerber zu der ihm bereits gemäß § 197 Abs. 5 GDG 2002 gewährten Sonn- und Feiertagsgebühr hinzutretend eine weitere gehaltsrechtliche Abgeltung für die in Rede stehenden, an Feiertagen geleisteten Dienste erfolgen sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht genannt. Insbesondere macht der Revisionswerber nicht geltend, dass sein abgewiesener Antrag auf Einzelverrechnung der pauschalierten Sonn- und Feiertagsgebühr gerichtet wäre. Eine solche käme auch isoliert für Feiertagsgebühren nicht in Betracht. 22 Es fehlt aber auch eine Rechtsgrundlage für die finanzielle Abgeltung von - nach dem Vorbringen des Revisionswerbers - entgangenen Ersatzruhezeiten. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1994, 92/12/0210, Bezug nehmend auf den Wunsch eines Bundesbeamten, die - wesentlich höhere - Sonn- und Feiertagsvergütung zu erhalten, weil für "Sonn- und Feiertagsüberstunden" kein Freizeitausgleich vorgesehen gewesen sei, wie folgt ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

"...Bereits daraus ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer die Rechtslage verkannt hat. Wenn nämlich ein Wechseldienstplan vorliegt und der Beamte regelmäßig - wie vorliegendenfalls - an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten hat, so gilt dieser Dienst als WERKTAGSDIENST. Die mit einer solchen Dienstleistung an Sonn- und Feiertagen verbundene Erschwernis wird durch die Sonn- und Feiertagszulage abgegolten. Nur dann, wenn der Beamte während der Ersatzruhezeit zum Dienst herangezogen wird, also außerhalb des regelmäßigen Rhythmus zum Dienst eingeteilt wird, gilt dies als Sonntagsdienst (§ 48 Abs. 5 BDG 1979) mit der entsprechenden besoldungsrechtlichen Auswirkung.

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet, während der Ersatzruhezeit zum Dienst herangezogen worden zu sein, noch gibt es sonst Anzeichen dafür. Er meint bloß, er habe in Summe keine ENTSPRECHENDE (= ausreichende) Ersatzruhezeit erhalten. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof stellt der Beschwerdeführer aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit des Dienstplanes, insbesondere mangels gehöriger Erlassung, in Frage.

..."

23 Die im Vorangegangenen wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs betreffend § 48 BDG 1979 und § 17 GehG lassen sich auf die hier maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften übertragen. Unmittelbare gehaltsrechtliche Folgen ergäben sich auch unter der Hypothese, dass im Dienstplan des Revisionswerbers keine ausreichenden Ersatzruhezeiten vorgesehen gewesen wären, nicht (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten vgl. VwGH 25.3.2015, 2013/12/0176). 24 Anders als im angefochtenen Erkenntnis dargestellt, hätte eine vom Revisionswerber hier allerdings nicht als Zulässigkeitsgrund geltend gemachte Unwirksamkeit des Dienstplanes sehr wohl "unmittelbare" besoldungsrechtliche Auswirkungen auf den - dann jedoch unabhängig von den in der Revision angesprochenen Ersatzruhezeiten zu beurteilenden - Anspruch auf Überstundenbzw. Sonn- und Feiertagsvergütung (vgl. im Zusammenhang mit der im Verfahren betreffend pauschalierte Nebengebühr bzw. Überstundenvergütung als Vorfrage zu prüfenden Wirksamkeit eines verlängerten Dienstplans VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0109; zur Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 GehG für außerdienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsdienste eines im Wechseldienst tätigen Beamten VwGH 18.2.2015, 2011/12/0120; siehe zudem VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150; 27.11.1996, 95/12/0090). Davon getrennt zu behandeln ist der im angefochtenen Erkenntnis angesprochene Umstand, dass die Frage, ob der Revisionswerber zu Recht zur (über die Normaldienstleistung hinausgehenden) Dienstleistung verpflichtet wurde, für die Gebührlichkeit von Nebengebühren nicht ausschlaggebend ist (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114).

25 Bei im Dienstplan nicht ausreichend vorgesehenen Ersatzruhezeiten wäre dem Revisionswerber im Übrigen, um das von ihm behauptete Recht auf (ausreichende) Gewährung von Ersatzruhezeit für die Zukunft klarzustellen bzw. künftig die gesetzeskonforme Einräumung von Ersatzruhezeit zu erreichen, das dienstrechtliche Feststellungsverfahren offen gestanden (siehe VwGH 17.10.2011, 2010/12/0150). Nur bei Vorenthaltung der im Dienstplan konkret vorgesehenen Ersatzruhezeiten, d.h. dann, wenn der Revisionswerber während der ihm dienstplanmäßig eingeräumten Ersatzruhezeit dennoch zum Dienst herangezogen worden wäre, kämen ihm die für die "Heranziehung zur Dienstleistung während der Ersatzruhezeit" vorgesehenen besoldungsrechtlichen Ansprüche zu.

26 Welches an die Dienstbehörde gerichtete Parteienbegehren vom Landesverwaltungsgericht übergangen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Über die verfahrenseinleitenden Anträge des Revisionswerbers wurde mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz abgesprochen und wurde ebendiese Verwaltungssache mit dem die Beschwerde zur Gänze abweisenden, angefochtenen Erkenntnis erledigt. Mit der Rechtsansicht des Revisionswerbers, wonach Ersatzruhezeiten, welche für die geleisteten "Feiertagsüberstunden" nicht gewährt worden seien, finanziell abzugelten seien, hat sich das Gericht auseinander gesetzt. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe das Begehren des Revisionswerbers "ignoriert", bleibt somit nicht nachvollziehbar. 27 Schließlich ist auch in dieser Rechtssache zu wiederholen, dass der Umstand allein, dass die in der Revision angeführten Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können und wie in der Zulässigkeitsbegründung erneut betont, für mehr als 3000 Feuerwehrleute maßgeblich sein könnten, nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG bewirkt (vgl. dazu VwGH 28.2.2019 , Ra 2018/12/0005; den Revisionswerber betreffend:

VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114 sowie Ra 2017/12/0113). 28 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 2. Oktober 2019

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