VwGH Ra 2019/10/0065

VwGHRa 2019/10/006525.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, in der Revisionssache der R GmbH in W, vertreten durch die Braun Königstorfer Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Rainerstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes

Salzburg vom 12. Februar 2019, Zl. 405-1/316/1/19-2019, betreffend naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100065.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2019 trug das Verwaltungsgericht der revisionswerbenden Partei - im Beschwerdeverfahren - gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgeset z 1999 auf, die entgegen einer mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2011 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung auf einem bestimmten Grundstück unrechtmäßig ausgeführten geländeverändernden Maßnahmen bis 31. Juli 2019 zu beseitigen und näher bestimmte Rekultivierungsmaßnahmen bis 31. Oktober 2019 durchzuführen.

2 2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ro 2017/10/0021, mwN).

4 3. Unter der Überschrift "II. Revisionspunkt:" bringt die revisionswerbende Partei Folgendes vor:

"Der von der Erstbehörde ergangene Wiederherstellungsauftrag sowie die Bestätigung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg besteht zu Unrecht, da wir die geländeveränderten Maßnahmen bescheidkonform vorgenommen haben. Die Bestätigung des Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg erfolgte daher zu Unrecht und ist das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Überdies wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg zu unsere Beschwerdeausführungen samt Beweisanboten hinsichtlich der Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung weder im Erkenntnis noch im Beweisverfahren Stellung genommen. Das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ist daher mangelhaft und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wird daher zur Gänze angefochten."

5 Damit unterbreitet die revisionswerbende Partei lediglich ein Vorbringen zu der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Erkenntnisses, womit sie bloß Aufhebungsgründe gemäß § 42 Abs. 2 VwGG behauptet, nicht aber die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes der revisionswerbenden Partei durch das angefochtene Erkenntnis (vgl. etwa VwGH 8.10.2014, 2012/10/0238, sowie 4.12.2018, Ra 2018/10/0189, jeweils mwN).

6 4. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

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