European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080144.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht Wien die revisionswerbende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 18 Stunden) verhängt. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Der Revisionswerber habe es als Geschäftsführer der T GmbH zu verantworten, dass diese als Dienstgeberin den am 20. September 2017 bei ihr beschäftigten Dienstnehmer Burak P. nicht vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet hat.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht Wien habe § 44a Z 1 VStG verletzt, weil es die Tatanlastung geändert habe. Während die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass Burak P. "in der Küche" beschäftigt gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht Wien diese Wortfolge herausgenommen und sei davon ausgegangen, dass Burak P. "im ganzen Betrieb" (der T GmbH als Dienstgeberin) beschäftigt gewesen sei. Damit sei der Tatvorwurf erweitert worden. 6 Der Tatvorwurf hat sich auf eine bestimmte physische Person des Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen (VwGH 11.6.2014, 2013/08/0096). § 44a VStG wird entsprochen, wenn der Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorwirft, dass er in die Lage versetzt wird, den Tatvorwurf zu bestreiten, und er davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 29.3.2019, Ra 2018/08/0250). 7 Im vorliegenden Fall liegt der Tatvorwurf in der Nichtmeldung des bei der T GmbH beschäftigten, nach dem ASVG pflichtversicherten Burak P. durch den Revisionswerber als Geschäftsführer der T GmbH am 20. September 2017. In welchem Raum der Betriebsstätte der T GmbH die Beschäftigung stattgefunden hat, ist unerheblich. Die beschriebene Änderung beeinträchtigt den dargestellten Schutzzweck iSd § 44a Z 1 VStG nicht. 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2019
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