VwGH Ra 2019/06/0152

VwGHRa 2019/06/015224.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der S K in K, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2019, W138 2218814- 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem VermG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vermessungsamt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: Mag. J J in S, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Bahnhofstraße 16; oberste Verwaltungsbehörde:

Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §26 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060152.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2019 wurde der am 15. Mai 2018 eingebrachte Antrag des Mag. J. auf Berichtigung der Katastralmappe betreffend näher bezeichnete Grundstücke zurückgewiesen.

2 Gegen diesen Bescheid erhob Mag. J. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2019 wegen Unzuständigkeit infolge des Ablaufes der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG behoben und der am 15. Mai 2018 eingebrachte Antrag des Mag. J. auf Berichtigung der Katastralmappe mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis, welches an Mag. J. und die belangte Behörde ergangen ist, richtet sich die außerordentliche Revision.

Die Revision ist unzulässig:

5 Zur Revisionslegitimation bringt die Revisionswerberin vor, sie sei dem Verfahren zu Unrecht nicht beigezogen und das angefochtene Erkenntnis sei ihr nicht zugestellt worden. Sie sei als übergangene Partei anzusehen.

6 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

7 Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin, wie oben dargestellt, nicht zugestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen worden war, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. zum Ganzen VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, mwN). 8 Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der Revisionswerberin keine Revisionslegitimation. Diese Bestimmung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf den Fall einer "übergangenen Partei" im Mehrparteienverfahren, sondern nur auf Parteien anzuwenden, deren Parteistellung unstrittig war und die auch tatsächlich dem vorangegangenen Verfahren beigezogen worden sind. Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0019, mwN).

9 Fallbezogen ergibt sich die Revisionslegitimation der Revisionswerberin auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art 133 Abs. 8 B-VG), was von ihr auch nicht behauptet wurde.

10 Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. September 2019

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