VwGH Ra 2019/05/0045

VwGHRa 2019/05/004512.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des A G in O, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2018, Zl. LVwG-S-2256/001-2017, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §19 Abs1;
VStG §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050045.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) insoweit von der hg. Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abgewichen sei, als es die gesetzlichen Regelungen zur Beweiswürdigung, was auch das glatte Ignorieren von Parteienvorbringen beinhalte, sowie § 5 VStG und die Strafzumessungsregeln denkunmöglich ausgelegt habe. Der Revisionswerber habe zahlreiche Beweisanträge, unter anderem auf Einvernahme von (neun benannten) Zeugen, gestellt und auch einige Untermieter als Zeugen angeführt. Eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin bestehe, dass der Wert eines Beweises bzw. eines Beweisanbotes abstrakt im Vorhinein beurteilt werde, sei unzulässig und führe zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dadurch, dass die belangte Behörde das in der Rechtfertigung enthaltene Beweisanbot, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme von DI H. und die Einvernahme des Revisionswerbers, nicht zugelassen habe, indem sie das also einfach ignoriert habe und darauf auch in der Beweiswürdigung nicht eingegangen sei, liege ein Verstoß der belangten Behörde gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung vor, der einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle.

6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN) ist den in einem Verwaltungsstrafverfahren gestellten Beweisanträgen eines Beschuldigten grundsätzlich dann zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. dazu nochmals VwGH 20.4.2016, Ra 2016/17/0066, mwN).

8 Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0179, 0180, mwN). So läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. nochmals VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0179, 0180, mwN).

9 Was den Revisionsvorwurf einer Unterlassung der Vernehmung des Zeugen DI H. und auch des Revisionswerbers, der im Übrigen ohnedies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 31. Oktober 2018 vernommen wurde, anlangt, so wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen dieser Zeuge vom Revisionswerber geführt wurde, und somit die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. Auch stellt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang nicht dar, welche im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen bestritten werden oder hätten getroffen werden müssen.

10 Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht ein schwerwiegender Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze unterlaufen sei. Nur in diesem Fall läge jedoch eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor.

11 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung weiters vorbringt, aus welchen Gründen sich das Verwaltungsgericht nicht auf die ursprüngliche Aussage des mittlerweile verstorbenen L. hätte stützen dürfen, so bekämpft sie mit diesem Vorbringen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, wobei jedoch auch daraus nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht eine im Sinne der oben genannten hg. Judikatur unvertretbare Beurteilung vorgenommen habe.

12 Schließlich zeigt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch mit ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen zur hg. Judikatur in Bezug auf § 5 VStG und § 19 Abs. 1 VStG sowie die Begründungspflicht im Zusammenhang mit Berufungsbescheiden keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 15 Abs. 4 leg. cit. zurückzuweisen.

Wien, am 12. März 2019

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