VwGH Ra 2019/05/0040

VwGHRa 2019/05/004027.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Dr. E in R, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. August 2018, Zl. LVwG-151394/14/RK/AKe, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde N; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §49 Abs1;
BauRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050040.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Mit dem auf Grund der Berufung der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N. vom 14. Februar 2017 erlassenen Bescheid des Gemeinderates dieser Gemeinde (im Folgenden: Gemeinderat) vom 8. Juni 2017 wurde der Revisionswerberin gemäß § 49 Abs. 1 iVm Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 aufgetragen, den Wohnhausneubau mit Geräteschuppen und Senkgrube auf den Grundstücken Nr. 568/1 und Nr. 568/2, KG N., entsprechend den Markierungen im (dem Berufungsbescheid) beigefügten Lageplan, der einen integrierenden Bestandteil des Spruches bilde, innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides abzutragen und den vorherigen Zustand wiederherzustellen.

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die von der Revisionswerberin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Revisionswerberin aufgetragen wurde, die gegenständliche bauliche Anlage innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Erkenntnisses abzutragen und den vorigen Zustand wiederherzustellen, sowie (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für unzulässig erklärt.

7 Nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss VfGH 26.11.2018, E 4033/2018-5, die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis abgelehnt und diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision.

8 Diese wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht gegen die im angefochtenen Erkenntnis getroffene Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht), dass die vom gegenständlichen Abtragungsauftrag umfassten Bauwerke nach Maßgabe des geltenden Flächenwidmungsplanes Flächenwidmungsteil Nr. 5 Teil A (genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates vom 9. Dezember 2010, genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 27. Jänner 2011 und nach öffentlicher Kundmachung mit 24. Februar 2011 rechtswirksam) wesentlich nicht im Grundstück Nr. 568/2 mit der gegebenen "Sternchenbauausweisung" (Sternchensignatur im Sinne der Anlage 1 zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne 2016, LGBl. Nr. 26, Punkt 1.3.14 "Bestehendes Wohngebäude im Grünland") sowie die westlich befindliche Baulichkeit und auch die Senkgrube wesentlich im Grünland lägen, und stellt auch nicht in Abrede, dass die vom Gemeinderat am 9. Juli 2015 beschlossene und mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 23. Oktober 2015 aufsichtsbehördlich genehmigte Flächenwidmungsplanänderung 5.21 - im Hinblick auf einen gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz erlassenen Bescheid - mangels öffentlicher Kundmachung nicht rechtswirksam geworden ist. Sie bringt jedoch im Wesentlichen vor, dass die Baubehörden und mit ihnen das Verwaltungsgericht anstelle gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz Oö. BauO 1994 einen unbedingten Abtragungsauftrag zu erlassen, der Revisionswerberin hätten freistellen müssen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage zu beseitigen, weil nach der "maßgeblichen Rechtslage" im Sinne des § 49 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. die gemäß § 45 Abs. 1 leg. cit. vom Gemeinderat am 7. Juli 2016 beschlossene und am 8. Juli 2016 kundgemachte Neuplanungsgebietsverordnung zu berücksichtigen gewesen wäre, nach welcher Ziel der angekündigten neuen Flächenwidmung die "Reduktion der im Planungsraum vorhandenen Objekte auf ein Hauptgebäude" sei. Da sich im Planungsraum nur der beschriebene Rohbau und das historische Gebäude "W ..." befänden, bedeute das zwingend, dass der beabsichtigte Flächenwidmungsplan die Bebaubarkeit des Grundstückes Nr. 568/2 vorkehren werde. Nach der "maßgeblichen Rechtslage" werde dieses Grundstück nach Erlassung des in der Neuplanungsgebietsverordnung angekündigten Flächenwidmungsplans bebaubar sein. Ob dann der Rohbau bewilligt werden könne, müsse im anschließenden Baubewilligungsverfahren beurteilt werden. Der Gemeinderat und das Verwaltungsgericht hätten daher nicht davon ausgehen dürfen, dass im Sinne des § 49 Abs. 1 zweiter Satz Oö. BauO 1994 nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung wegen einer entgegenstehenden Flächenwidmung nicht werde erteilt werden können. Der Gemeinderat hätte der Revisionswerberin daher freistellen müssen, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des durch die Neuplanungsgebietsverordnung angekündigten Flächenwidmungsplans um eine Baubewilligung einzukommen. Eine Auslegung des § 49 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., der eine existente Neuplanungsgebietsverordnung in die bau- und raumordnungsrechtliche "maßgebliche Rechtslage" einbeziehe, ergebe sich schon aus dem Wortlaut und sei auch aus den Regeln der verfassungskonformen Interpretation geboten. Der im Eigentum der Revisionswerberin stehende Rohbau stelle einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar, und es müsse, auch wenn baupolizeiliche Eingriffe in das Eigentum auf gesetzlicher Grundlage zulässig seien, die Anwendung dieser Gesetze so geschehen, dass der Eingriff nur im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolge. Es wäre - auch im Sinn des Gleichheitssatzes - unsachlich und unnötig, einen Rohbau abreißen zu lassen, der nach Erlassung des - durch die im Zeitpunkt der Abrissverfügung geltende Neuplanungsgebietsverordnung - angekündigten Flächenwidmungsplanes wieder errichtet werden dürfte.

9 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:

10 § 45 und § 49 Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, jeweils in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 70/1998 lauten:

"§ 45

Neuplanungsgebiete

(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmte Gebiete zu Neuplanungsgebieten erklären, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und dies im Interesse der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der Verordnung die beabsichtigte Neuplanung, die Anlaß für die Erklärung ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.

(2) Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, daß Bauplatzbewilligungen, Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 24 Abs. 1 Z 4 - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans nicht erschwert oder verhindert.

(3) Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, können nach dem Rechtswirksamwerden des Plans von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist.

(4) Die Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet tritt entsprechend dem Anlaß, aus dem sie erlassen wurde, mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans oder der Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, spätestens jedoch nach zwei Jahren, außer Kraft.

(5) Der Gemeinderat kann die Erklärung zum Neuplanungsgebiet durch Verordnung höchstens zweimal auf je ein weiteres Jahr verlängern. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens zwei weitere Jahre kann durch Verordnung des Gemeinderates erfolgen, wenn sich die vorgesehene Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans ausschließlich deswegen verzögert, weil überörtliche Planungen berücksichtigt werden sollen; eine solche Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die zu erteilen ist, wenn mit einer Fertigstellung und Berücksichtigung der überörtlichen Planung innerhalb der weiteren Verlängerungsfrist gerechnet werden kann. Auch im Fall einer Verlängerung tritt die Verordnung mit dem Rechtswirksamwerden des neuen Plans oder der Änderung des Plans außer Kraft."

"§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

..."

11 Gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 ist trotz der Erklärung eines bestimmten Gebietes zu einem Neuplanungsgebiet die Erteilung einer Baubewilligung ausnahmsweise dann zulässig, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungsplans (oder Bebauungsplans) nicht erschwert oder verhindert.

12 Mit der auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates vom 7. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 1 Oö. BauO 1994 erlassenen Verordnung (öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde vom 8. Juli 2016 bis 25. Juli 2016) wurden die Grundstücke Nr. 568/1 und Nr. 568/2 zum Neuplanungsgebiet erklärt.

Diese Verordnung lautet (auszugsweise):

" Verordnung

§ 1

Gemäß § 45 Abs. 1 Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, wird der in der Planbeilage dargestellte Bereich (Abgrenzung des Neuplanungsgebietes ‚Wiesen Nr.3' vom 22.06.2016) zum Neuplanungsgebiet erklärt. Im Einzelnen sind die beiden Grundstücke Nr. 568/1 und 568/2 KG ... (Nr.46139) betroffen.

§ 2

Die verbindliche Zielsetzung der Neuplanung ist Teil dieser Verordnung und wird wie folgt definiert:

Sicherstellung der ursprünglichen Planungsvoraussetzungen und Vorgaben und somit ‚Reduktion der im Planungsraum vorhandenen Objekte auf ein Hauptgebäude.

Die Erreichung der textlich angeführten Zielsetzung ist durch die Festlegungen des dzt. Flächenwidmungsplanes nicht mehr, bzw. nur mehr unzureichend gewährleistet.

Zur Sicherung der Planungsziele ist daher für den angeführten Bereich, im Interesse einer geordneten und zweckmäßigen Bebauung, die Verordnung eines Neuplanungsgebietes erforderlich. Der eigentliche Zweck der Verordnung liegt in der erforderlichen Überarbeitung des Flächenwidmungsplans für den abgegrenzten Planungsraum.

§ 3

Die Erklärung zum Neuplanungsgebiet hat die Wirkung, dass für den angeführten Bereich des Gemeindegebietes Bauplatzbewilligungen (§ 5 Oö. BauO), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Oö. BauO) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gem. § 24 (1) Zi. 4 BauO - nur ausnahmsweise erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, dass die beantragte Bewilligung die Durchführung eines künftigen Flächenwidmungsplanes nicht erschwert oder verhindert.

§ 4

Die gegenständliche Verordnung über die Erklärung zum Neuplanungsgebiet wird mit Ablauf des auf die zweiwöchige

Kundmachungsfrist folgenden Tages rechtswirksam.

..."

13 Diese Verordnung erlangte am 23. Juli 2016 Rechtswirksamkeit und wurde gemäß § 45 Abs. 5 Oö. BauO 1994 um ein weiteres Jahr verlängert (bis 25. Juli 2019).

14 Ob gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz Oö. BauO 1994 nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung für eine zu beseitigende bewilligungspflichtige bauliche Anlage nachträglich erteilt werden kann, ist im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu beurteilen.

15 Das Verwaltungsgericht begründete seine Auffassung, dass eine Baubewilligung für die abzutragenden Bauwerke nicht erteilt werden könne und es der Baubehörde daher verwehrt sei, nach § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich eine Baubewilligung zu beantragen, im Wesentlichen damit, dass gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. auf Grund der nunmehr nicht mehr wirksamen Baubewilligung auch die Bauplatzbewilligung, welche ursprünglich im Grünland gegeben und auf die vorher erteilte Bauplatzbewilligung abgestellt worden sei, erloschen sei. Somit würde für das gegenüber der ursprünglichen Baubewilligung gänzlich veränderte Bauwerk (Aliud) eine neue Bauplatzbewilligung erforderlich sein, die nicht rechtmäßigerweise erteilt werden könne, weil dieser gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. die Bestimmungen des seit 24. Februar 2011 geltenden Flächenwidmungsplanes Nr. 5 entgegenstünden, welcher (mit Ausnahme der dort planlich dargestellten "Sternchenhausfläche" im Ausmaß von 1.029 m2) Grünland festgelegt habe und im Grünland eine Baubewilligung für ein Wohngebäude schon grundsätzlich nicht erteilt werden könne, wozu noch einmal auf § 5 Abs. 1 Z 2 leg. cit. verwiesen werde. Selbst bei aufrechter Bauplatzbewilligung wäre jedoch infolge der tatsächlichen Errichtung eines Aliuds durch die Revisionswerberin gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. jedenfalls auch eine neue, aber eben nicht rechtmäßigerweise erteilbare Bauplatzbewilligung erforderlich. Der Gemeinderat sei somit vollends im Recht, wenn dieser feststelle, dass einer einzuholenden neuerlichen Bewilligung die aktuelle Flächenwidmung mit wesentlicher Grünlandausweisung auf dem Grundstück Nr. 568/2 entgegenstehe, und die konkrete "Sternchenhausfläche" im Ausmaß von 1.029 m2 in deren äußerst westlichem Teil das bestehende Gebäude "W ..." beinhalte. Die praktisch sämtlich westlich davon gelegenen Gebäudeteile kämen somit im gewidmeten Grünland zu liegen, weshalb sowohl eine nachträgliche Bauplatzbewilligung als auch eine Baubewilligung bei den gegebenen Widmungsverhältnissen schon von vornherein ausschieden. Sei jedoch die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen auf Grund des gegebenen Widerspruchs zur aktuellen raumordnungsrechtlichen Situation nicht möglich, so sei es der Baubehörde im Rahmen ihrer baupolizeilichen Befugnisse nach § 49 Abs. 1 (leg. cit.) verwehrt, etwa die Möglichkeit einzuräumen, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen. Darüber hinaus sei die Versagung der von der Revisionswerberin beantragten Bauplatzbewilligung mittlerweile rechtskräftig geworden, weshalb dies an der Beurteilung des Gemeinderates nichts ändern könne.

16 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob eine Baubewilligung gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 iVm der Neuplanungsgebietsverordnung erteilt werden könnte, zwar zu Unrecht nicht auseinandergesetzt, die Revisionswerberin zeigt aber auch nicht konkret auf, dass und aus welchen Gründen nach der gegebenen Sachlage gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 eine von der Revisionswerberin beantragte Bewilligung für das tatsächlich ohne Verbindungstrakt mit dem Altbestand errichtete Gebäude die Durchführung eines künftigen Flächenwidmungsplanes, mit dem eine "Reduktion der im Planungsraum vorhandenen Objekte auf ein Hauptgebäude" erreicht werden soll, nicht erschweren oder verhindern würde und deshalb ausnahmsweise erteilt werden dürfte.

17 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Februar 2019

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