VwGH Ra 2019/02/0226

VwGHRa 2019/02/022631.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in P, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Seilerstätte 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. September 2019, Zl. LVwG-603120/10/KH, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §98a Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
VStG §9 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020226.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. April 2019 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer eines konkret genannten Fahrzeuges zu verantworten, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort von einer namentlich genannten Person gelenkt worden sei und an diesem ein sogenannter "Radar- oder Laserblocker" der Marke "AL Priority (Antilaser)" angebracht gewesen sei, und dadurch § 98a Abs. 1 KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage 19 Stunden). 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe statt, dass im Spruch die Wortfolge "Radar- oder" gestrichen, anstatt des Wortes "Zulassungsbesitzer" die Wortfolge "verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG" eingefügt und die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf acht Stunden herabgesetzt wurde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit entscheidungsrelevant - fest, dass am in Rede stehenden Fahrzeug ein Laserblocker der Marke AL Priority angebracht gewesen sei. Nach Anhaltung des Fahrzeuges infolge Fehlschlagens ordnungsgemäßer Geschwindigkeitsmessversuche seien im Frontbereich des Fahrzeuges zusätzliche Sensoren und im Fahrzeuginnenraum weitere Bedienungseinheiten erkennbar gewesen. Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Aussage eines Zeugen sowie auf ein Amtssachverständigengutachten. Die Verantwortung des Revisionswerbers, es habe sich lediglich um Parksensoren gehandelt, sei mit Blick auf deren serienmäßigen Einbau und die Bewerbung des AL Priority als Laserblocker durch die Händler als Schutzbehauptung zu werten. In der rechtlichen Beurteilung wurde der objektive Tatbestand des § 98a Abs. 1 KFG als erfüllt angesehen, weil es sich um ein Gerät handle, mit dem technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden könnten und tatsächlich gestört worden seien. Das Vorbringen des Revisionswerbers wurde als nicht ausreichend zur Glaubhaftmachung angesehen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Die Verwendung eines Radar- und Laserblockers ziele ausschließlich darauf ab, die Messung der Fahrgeschwindigkeit mit dem Hintergrund zu verhindern, die vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten bewusst nicht einzuhalten, was im Fall von beträchtlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen zu einer massiven Gefährdung der Verkehrssicherheit führe. Bei der Strafbemessung ging das Verwaltungsgericht von einem hohen Unrechtsgehalt der Tat und der bisherigen Unbescholtenheit des Revisionswerbers aus. 4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Die Revision erweist sich als unzulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision zuerst vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe die Beweislast völlig auf den Revisionswerber überwälzt, entspricht dieses Vorbringen nicht den Anforderungen, wonach in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 10.8.2018, Ra 2018/01/0347, mwN).

10 Ebenso wenig lässt sich der Behauptung, die fachliche Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen beruhe lediglich auf der Begutachtung der Fotodokumentation im Zuge der mündlichen Verhandlung, entnehmen, wovon der Sachverständige zusätzlich Befund erheben hätte sollen. Desgleichen führt der Revisionswerber nicht aus, mit welchen "aufgezeigten Unschlüssigkeiten" von Aussagen sich das Verwaltungsgericht nicht befasst hätte.

11 Soweit der Revisionswerber die Feststellung eines Laserblockers bemängelt, greift er die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes an.

12 Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hatte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 11.10.2019, Ra 2019/02/0158, mwN). 13 Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

14 Auch mit dem weiteren Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, das Verwaltungsgericht hätte von Amts wegen ein weiteres Gutachten einholen müssen, weil die technische Eignung der vorgefundenen Geräte lediglich an Hand der Fotodokumentation beurteilt worden sei, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen: Damit übergeht der Revisionswerber den sich aus der Niederschrift ergebenden Ablauf der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 11. September 2019, nach der zunächst der an der Amtshandlung beteiligte Beamte als Zeuge über die Messversuche am fahrenden und am stehenden Fahrzeug Auskunft gab und erst daraufhin vom Amtssachverständigen zu den - auf den Lichtbildern ersichtlichen - ausgebauten Teilen Stellung genommen wurde. Entgegen der Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung gingen demnach die tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens über das bloße Studium von Fotos hinaus und es ist daher nicht ersichtlich, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ergänzung oder Einholung weiterer Gutachten abgewichen wäre (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 14 wiedergegebene hg. Judikatur).

15 Der Revision gelingt es ferner nicht aufzuzeigen, worin die zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens taugliche Verantwortung des Revisionswerbers gelegen sei, die zu widerlegen das Verwaltungsgericht nach der Zulassungsbegründung der Revision verabsäumt hätte. Die außerdem vom Revisionswerber vermisste Behandlung von Schuldausschließungsgründen lässt offen, welche konkret hier vorliegen sollten.

16 Das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht sei durch unrichtige rechtliche Beurteilung des § 98a KFG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, geht entgegen § 41 VwGG nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil es in diesem Zusammenhang bloß die Feststellung eines Laserblockers bestreitet und den Einbau einer Einparkhilfe behauptet.

17 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung weiters vorgebracht wird, § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sei zu Unrecht nicht angewendet worden, weil kein Gerät im Fahrzeug mitgeführt worden sei, das geeignet gewesen sei, eine Störung oder Beeinflussung von Verkehrsüberwachungsgeräten oder -gegenständen zu verursachen, weshalb der Tatbestand des § 98a KFG nicht erfüllt sei, entfernt sich dieses Vorbringen ebenfalls vom festgestellten Sachverhalt. Angesichts des vom Verwaltungsgericht herangezogenen hohen Unrechtsgehaltes der Tat ist nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorläge (vgl. zu den Voraussetzungen z. B. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109).

18 Der zuletzt in der Zulassungsbegründung der Revision vorgebrachten Außerachtlassung der Ermittlungstätigkeit bei der Befundung der ausgebauten Teile steht bereits die vom Revisionswerber selbst eingeräumte Begutachtung von Fotos entgegen; auf das Vorbringen des Revisionswerbers ging das Verwaltungsgericht - wie oben in Rn. 3 dargestellt - in der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses ein, sodass die behaupteten groben Verfahrensfehler nicht aufgezeigt wurden. 19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Dezember 2019

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