Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200472.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 22. Juli 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die Revisionswerberin zusammengefasst aus, sie habe Dagestan aus gesundheitlichen Gründen verlassen, weil sie seit acht Jahren an Lungentuberkulose leide und im Herkunftsstaat keine entsprechende Behandlung erhalten habe. Weiters brachte die Revisionswerberin vor, an einem gutartigen Fibroadenom, Kopfschmerzen und einer Depression zu leiden, weswegen sie Medikamente nehme. Die Tuberkulose sei mittlerweile zwar geheilt, sie müsse jedoch einmal im Jahr zur Kontrolle.
2 Mit Bescheid vom 12. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.) und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. September 2018 ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 9.10.2018, Ra 2018/20/0451, mwN).
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).
10 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Revision im Rahmen der Begründung der Zulässigkeit im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anführt und auch das Fehlen einer solchen nicht behauptet (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/20/0421, mwN).
11 Weiters ist betreffend die Rückkehrentscheidung auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0256, 0257, mwN). Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, weil eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände fallgegenständlich unrichtig und nicht nachvollziehbar vorgenommen worden sei, wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wäre.
12 Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin finden sich im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen im Herkunftsstaat. Auch setzte sich das BVwG mit dem künftigen Fortkommen der Revisionswerberin im Herkunftsstaat auseinander und stellte fest, dass sie nach Heilung der Tuberkuloseerkrankung weitestgehend gesund und arbeitsfähig sei sowie die Unterstützung durch ihre im Herkunftsstaat lebenden Eltern und ihren Bruder erwarten könne. Die Revisionswerberin tritt in der Zulässigkeitbegründung jedoch weder den Feststellungen des BVwG substantiiert entgegen, noch wird die Relevanz der behaupteten Feststellungsmängel dargetan (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0107).
13 Sofern sich die Revisionswerberin gegen das Absehen einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie in der Zulässigkeitsbegründung nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, dem Asylwerber im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2019
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