VwGH Ra 2018/17/0240

VwGHRa 2018/17/024018.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision der U s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Mai 2018, LVwG-S-83/001-2018, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170240.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 29. November 2017 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) die Einziehung von zehn näher bezeichneten Glücksspielgeräten verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision rügt, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Grundlage von Tatsachenfeststellungen und gegen die Begründungspflicht eines Erkenntnisses. Es sei weder dem angefochtenen Erkenntnis noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, aufgrund welcher Beweismittel oder Ermittlungsschritte das LVwG zu näheren Feststellungen gelangt sei. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Beweiswürdigung die Feststellungen erfolgt seien.

8 Damit wird die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht dargetan:

9 Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraussetzt, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN). Mit ihrem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung nicht auf.

10 Soweit ein Verstoß gegen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht wird, weil keine dynamische Kohärenzprüfung durchgeführt worden sei, wird nicht aufgezeigt, dass bei Durchführung derselben eine anderslautende rechtliche Beurteilung zu erfolgen gehabt hätte.

11 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. Jänner 2019

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