European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140411.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind miteinander verheiratete Staatsangehörige Afghanistans, welche am 5. Dezember 2012 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Zu ihren Fluchtgründen brachten sie im Wesentlichen vor, dass dem Erstrevisionswerber aufgrund seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer für die amerikanischen Truppen und der Zweitrevisionswerberin aufgrund ihrer Eigenschaft als dessen Ehefrau sowie aufgrund ihrer westlichen Orientierung Verfolgung drohe. Konkrete, gegen die Revisionswerber persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen habe es (noch) nicht gegeben. 2 Mit den Bescheiden vom 12. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Revisionswerber Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In den vorliegenden außerordentlichen Revisionen wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, den vorgebrachten Fluchtgründen komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Asylrelevanz zu. Es könne nicht von einer klaren Rechtslage ausgegangen werden, weil "für die Revisionswerber ein ‚real risk' nach Artikel 2, 3 EMRK" vorliege. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Kriterien zur Abwägung nach Art. 8 EMRK abgewichen.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist in den gesonderten Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135, 23.1.2019, Ra 2018/19/0499, jeweils mwN).
9 Diesen Anforderungen werden die vorliegenden Revisionen, welche pauschal das Abweichen von nicht näher umschriebener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Raum stellen, nicht gerecht.
10 Soweit die Revisionen das Fluchtvorbringen wiederholen und auf dessen Asylrelevanz verweisen, verkennen sie, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Erstrevisionswerbers ausdrücklich für nicht glaubwürdig befand und feststellte, dass bei der Zweitrevisionswerberin keine Hinwendung zu einem westlichen Lebensstil vorliege.
11 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernen sich die Revisionswerber - wie hier - in der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. erneut VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135, mwN).
12 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2019
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