VwGH Ra 2018/09/0172

VwGHRa 2018/09/017220.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des 1. Z P,

2. A S, beide in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 18. Juni 2018,

E 018/02/2017.034/009, E 018/02/2017.077/009 (zu 1.),

E 018/02/2017.076/009 (zu 2.), betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4;
GSpG 1989 §50 Abs1;
GSpG 1989 §50 Abs2;
GSpG 1989 §50 Abs3;
GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1989 §52 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090172.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Burgenland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Revisionswerber wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in drei Fällen Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG schuldig und verhängte über sie jeweils drei Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 GSpG (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem Glücksspielgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

5 Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur die das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0162).

6 Die von den Revisionswerbern behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG. Mit ihren unionsrechtlichen Ausführungen zeigen die Revisionswerber somit keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2017/17/0809).

7 Wenn die Revisionswerber unter Hinweis auf Aussageverweigerungsrechte von Zeugen rügen, dass ihnen im Rahmen der Kontrolle ein Rechtsanwalt beizugeben oder ihnen die Möglichkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts zu geben gewesen wäre, so ist ihnen zunächst zu entgegnen, dass sie nach den Feststellungen während der Kontrolle ohnedies telefonischen Kontakt zu einer Rechtsanwältin aufnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einer Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG jedoch (noch) keine Situation vor, in der ein Aussageverweigerungsrecht überhaupt zum Tragen kommen kann (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0141; siehe auch VwGH 29.7.2015, Ra 2014/17/0031, zu einer Auskunftspflicht entgegenstehenden Dienstanweisungen). Aus dem in der Revision ins Treffen geführten Erkenntnis (VwGH 13.12.1990, 90/09/0152) ist für die hier maßgebliche Rechtsfrage deshalb nichts zu gewinnen, weil jenes in einem Disziplinarverfahren nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ergangen ist und eine damit vergleichbare Fallgestaltung bei der gegenständlichen Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht vorliegt.

8 Auch sonst wird im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. März 2019

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