VwGH Ra 2018/04/0102

VwGHRa 2018/04/010218.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der A GmbH in S, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2018, Zl. W118 2182922- 1/9E, betreffend Säumnisbeschwerde in einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040102.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 1. Bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 2013 traf diese über entsprechenden Antrag die Feststellung, dass für das Vorhaben der Revisionswerberin betreffend die Errichtung einer bestimmt bezeichneten Ferienhausanlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.

2 2. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 beantragte die Revisionswerberin die weitere Feststellung, dass auch für die nunmehr geplante Projekterweiterung keine Umweltverträglichkeitsprü fung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Aufgrund der großen Nachfrage sei das Vorhaben um eine bestimmte Bettenanzahl erweitert worden.

3 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 erhob die Revisionswerberin in der Angelegenheit betreffend diesen Feststellungsantrag Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Verwaltungsgericht von der belangten Behörde am 11. Jänner 2018 vorgelegt.

4 3. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die (Säumnis)Beschwerde ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

5 Auf das Wesentlichste zusammengefasst begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung damit, dass die Revisionswerberin erst mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 klargestellt habe, auf welche konkrete Projekterweiterung sich der verfahrensgegenständliche Feststellungsantrag beziehe. Die Behörde treffe in Hinblick auf die umfangreichen Ermittlungsschritte kein überwiegendes Verschulden daran, dass bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde keine Entscheidung getroffen worden sei. 6 Gegen diese Entscheidung richtete sich die außerordentliche Revision.

7 4. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 legte das Verwaltungsgericht den Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 4. September 2018 vor, mit welchem diese aufgrund des Antrages der Revisionswerberin die Feststellung getroffen hat, dass für das von ihr eingereichte - dort näher bezeichnete - Vorhaben nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

8 5. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 33 Abs. 1 VwGG teilte die Revisionswerberin mit, dass der den Gegenstand der Säumnisbeschwerde bildende Bescheid zwar erlassen worden sei, jedoch sei es aus Gründen der Rechtssicherheit und "für den uns aus der Verzögerung entstandenen Schaden dringend notwendig, dass sich der VwGH - zumindest in einem obiter dictum - " dazu äußere, ob ein Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 innerhalb der 6-wöchigen Entscheidungsfrist abzuschließen sei oder diese Frist "ohnehin kaum eingehalten werden könne". 9 6. Wenn während eines Verfahrens über die Revision gegen ein Erkenntnis, mit dem eine Säumnisbeschwerde abgewiesen wurde, die Verwaltungsbehörde über den Antrag, hinsichtlich dessen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes begehrt worden war, entschieden hat, dann ist das Revisionsverfahren betreffend die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/05/0113, mwN). Daran ändert der Hinweis der Revisionswerberin auf das Interesse an der Klärung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nichts, weil ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht vorliegt, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz - fallbezogen dem Schutz der Revisionswerberin vor der Säumnis der Behörde - mehr zukommen kann (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0081, mwN). 10 Das Revisionsverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

11 7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGG.

Wien, am 18. Oktober 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte