European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020312.L00.1
Spruch:
Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 In diesem Verfahren wurde der Verfahrenshilfeantrag des Revisionswerbers zur Erhebung einer Revision gegen das oben angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss vom 9. Jänner 2019 abgewiesen und dem Revisionswerber die Ergänzung der Revision binnen vier Wochen aufgetragen.
2 Ein Schriftsatz des Revisionswerbers vom 13. Februar 2019 wurde zwar innerhalb der Frist von vier Wochen eingebracht, entsprach jedoch nicht den erteilten Ergänzungsaufträgen, insbesondere wurde er nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht. Vielmehr stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
3 Da die mangelhafte Erfüllung des Ergänzungsauftrages der gänzlichen Unterlassung der Ergänzung gleichzuhalten ist, wurde das Verfahren über die Revision mit Beschluss vom 27. Februar 2019 eingestellt; der neuerliche Verfahrenshilfeantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
4 Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 beantragte der (ehemalige Revisionswerber und nunmehrige) Antragsteller die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand hinsichtlich des Ergänzungsschriftsatzes vom 13. Februar 2019, wobei er selbst davon ausgeht, dass ihn "kein Verschulden an einer eventuell nicht fristgerecht eingebrachten Revision (gemeint wohl: "Ergänzung") trifft. Tatsächlich ist der Ergänzungsantrag innerhalb der aufgetragenen vierwöchigen Frist - wenn auch unvollständig - eingelangt, weshalb der Antragsteller zutreffend von der Rechtzeitigkeit der Ergänzung ausgegangen ist und somit der nur für den Verspätungsfall "eventualiter" erhobene Wiedereinsetzungsantrag keiner Erledigung zuzuführen ist.
5 Hinsichtlich der "Beschwerde" gegen die Abbzw. Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes als letztinstanzliches Gericht kein Rechtsmittel zulässig ist. Die "Beschwerde" gegen die Abbzw. Zurückweisung der Verfahrenshilfeanträge war daher zurückzuweisen.
Im Übrigen ist zu dem vom Antragsteller immer wieder für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Urteil des EGMR in der Sache "Krumpholz" (EGMR 18.3.2010, Krumpholz/Österreich, 13201/05) anzumerken, dass er insofern einem Irrtum unterliegt, als sich dieser vom vorliegenden Fall grundlegend dadurch unterscheidet, dass sich das Verwaltungsgericht auf Grund der Vernehmungen in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Vernommenen verschaffen konnte und auf dieser Basis die Beweise frei gewürdigt hat. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit dem Verfahren EGMR 1.3.2018, Krauss/Österreich, 40607/12, in dem es um die Bestrafung einer deutschen Kfz-Halterin wegen einer Geschwindigkeitsübertretun g in Österreich ging, die nur durch ein Radarbild belegt war und in der die Beschwerdeführerin nur mitteilte, dass sie in dieser Zeit nicht in Österreich gewesen sei und ansonsten nicht zur Ermittlung des Sachverhalts beigetragen hat; der damals in der Instanz zuständig gewesene UVS hat auch eine Verhandlung durchgeführt. Der EGMR hat diese Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (vgl. VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0124). Wien, am 3. April 2019
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