VwGH Ra 2018/02/0076

VwGHRa 2018/02/007615.4.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des K in K, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 30. November 2017, Zl. LVwG 30.34-2181/2017-9, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs1
VStG §44a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020076.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 28. Juni 2017 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher genannten Ort mit einem konkret bezeichneten PKW, an welchem ein für ihn erkennbarer "Radar- oder Laserblocker" angebracht gewesen sei, gelenkt und dadurch gegen § 98a Abs. 1 KFG verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 22 Stunden) verhängt.

2 Begründend führte die Behörde u.a. aus, dem Vorbringen des Revisionswerbers, nichts von einem in das Fahrzeug seines Arbeitgebers eingebauten Laserblocker gewusst zu haben, sei nicht zu folgen, weil es als realitätsfern erscheine, dass der Zulassungsbesitzer eines hochpreisigen Fahrzeuges ein teures Gerät anbringe und dies dem Fahrzeuglenker nicht bekannt sei.

3 Die dagegen erhobene Revision wies das Verwaltungsgericht mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig § 98a Abs. 1 iVm. § 102 Abs. 1 KFG laute. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Zur Begründung stützte es sich u.a. darauf, dass dem Revisionswerber zumindest das im Handschuhfach eingebaute Steuergerät des Laserblockers aufgefallen sein müsse.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision stützt sich der Revisionswerber zunächst auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob sich die Prüfpflichten des primär auf die Verkehrszuverlässigkeit abzielenden § 102 Abs. 1 KFG auch auf den Radarwarngeräte und Laserblocker betreffenden § 98a KFG bezögen.

8 Schon der klare Wortlaut des § 102 Abs. 1 KFG umfasst ohne Einschränkung alle für das Lenken von Kraftfahrzeugen in Betracht kommende Vorschriften, denen das zu lenkende Kraftfahrzeug zu entsprechen und wovon sich der Kraftfahrzeuglenker vor Inbetriebnahme zu überzeugen hat. In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch das Anbringen der Kennzeichentafeln unter § 102 Abs. 1 KFG subsumiert (vgl. die in Grundtner/Pürstl, KFG10 (2016) § 102 E 26 zitierte hg. Judikatur).

9 Als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird geltend gemacht, ob es einem durchschnittlichen Lenker zumutbar sei zu erkennen, dass ein allenfalls in einem PKW im Handschuhfach angebrachtes Gerät oder allfällige Sensoren im Außenbereich des PKWs unzulässige Radarwarner oder Laserblocker seien.

10 Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kraftfahrzeuges dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gemäß § 102 Abs. 1 KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/02/0019, mwN).

11 Im vorliegenden Fall ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass dem Revisionswerber doch zumindest das im Handschuhfach verbaute Steuerungselement des Radar- oder Laserblockers im Laufe seiner mehrfachen Fahrten mit dem Fahrzeug aufgefallen sein musste, wozu ein technischer Sachverstand keinesfalls erforderlich sei. Dass das Verwaltungsgericht die Überprüfung und Erkennbarkeit dieser Ausstattung des Fahrzeuges unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes als zumutbar bewertete, ist lebensnah und nachvollziehbar. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes auf der beschriebenen Grundlage unvertretbar erfolgt wäre.

12 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch vor, das Verwaltungsgericht habe den Revisionswerber mit der Rechtsansicht überrascht, dass er hätte wissen müssen, erkennen können oder überprüfen müssen, ob ein Radarwarner oder Laserblocker im Fahrzeug angebracht ist, ohne darüber jemals ein Beweisverfahren zu führen, wie der Radarwarner oder Laserblocker aussehe und ob ein solcher vom Revisionswerber hätte erkannt werden können. Tatsächlich habe der Revisionswerber nichts vom Radarwarner oder Laserblocker gewusst und diesen auch gar nicht erkennen können. Er habe nur Kenntnis darüber gehabt, dass sich etwas im Handschuhfach befinde, was das jedoch war, habe er nicht gewusst. Dahingehend treffe ihn keine Erkundigungspflicht. Genau so wenig habe er Sensoren im Außenbereich des Fahrzeuges erkannt, geschweige denn einem Radarwarner oder Laserblocker zugeordnet.

13 Dem steht entgegen, dass die Unterstellung eines bestimmten, als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter eine andere Verwaltungsvorschrift, als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis geschehen ist, eine Rechtsfrage betrifft und daher keines Parteiengehörs bedarf (vgl VwGH 27.5.1992, 92/02/0093). Hinzu kommt, dass der Revisionswerber ohnedies bereits in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vorbrachte, ihm habe die Zulassungsinhaberin nichts von einem Laserblocker gesagt, er habe davon nichts gewusst und er sei technisch unbedarft. Er habe die von den Beamten gezeigten Sensoren auf der Stoßstange nicht zuordnen können. Damit fehlt dem behaupteten Verfahrensmangel auch die Relevanz.

14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. April 2019

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