VwGH Ra 2018/01/0495

VwGHRa 2018/01/04958.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der H R, 2. des S R, beide in W, beide vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2018, Zlen. W218 2123308-1/6E und W218 2123310-1/6E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010495.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind afghanische Staatsangehörige, die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers.

2 Mit Bescheiden vom 16. Februar 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten ab, erkannte ihnen jedoch den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die gegen die Verweigerung des Status der/des Asylberechtigten erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2018 mit Erkenntnis vom 19. November 2018 als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen im Wesentlichen vor, das BVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung abgewichen, als es sich bei der Erstrevisionswerberin um eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau handle, die im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingriffen von erheblicher Intensität ausgesetzt sein werde. Dem Zweitrevisionswerber sei im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

8 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0348, und 11.12.2018, Ra 2018/01/0352, jeweils mwN).

9 Diesen Anforderungen wird das genannte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

10 Im Übrigen liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/01/0179, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargetan.

11 Soweit die Revisionswerber überdies eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK behaupten, sind sie darauf zu verweisen, dass ihnen der Status der/des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 8. Jänner 2019

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