Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180154.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein armenischer Staatsangehöriger, stellte am 12. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, im Frühjahr 2016 von den armenischen Militärbehörden unfreiwillig für den Kampf in Berg Karabach mobilisiert worden zu sein. Nach einigen Tagen des Kampfes habe er sich dem weiteren Wehrdienst entzogen. Im Juli 2016 habe er überdies an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er sei deshalb von der Polizei festgenommen und mehrere Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn Männer in Zivilkleidung verfolgt.
2 Mit Bescheid vom 3. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Zusammengefasst wurde das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, wie schon in der Entscheidung des BFA, für nicht glaubhaft erachtet.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht wird, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil der Revisionswerber der Beweiswürdigung des BFA zur Frage der Desertion in der Beschwerde substantiiert und konkret entgegengetreten sei.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber die Beweiswürdigung des BFA zur behaupteten Desertion in seiner Beschwerde, wie von ihm behauptet, substantiiert und konkret bekämpft hat. Selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens betreffend seine Desertion ließe sich daraus nämlich kein Anspruch auf internationalen Schutz ableiten. Der Revisionswerber übersieht, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen könnte (vgl. dazu etwa zuletzt VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0330, mwN). Einen Konventionsgrund macht der Revisionswerber aber nicht geltend. Die Revision legt auch nicht dar, warum dem Revisionswerber aufgrund des behaupteten Sachverhalts subsidiärer Schutz hätte gewährt werden sollen. Ausgehend davon hängt die Lösung des Revisionsfalles nicht davon ab, ob der Revisionswerber in einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die behauptete Desertion unter Beweis stellen hätte können.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2018
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