VwGH Ra 2018/18/0057

VwGHRa 2018/18/005725.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in 3021 Pressbaum, Am Pelzergraben 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2017, Zl. W123 2151286- 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180057.L00

 

Spruch:

I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

II. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 2. März 2017 erhobene Beschwerde des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Innerhalb der Revisionsfrist stellte der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Revision.

3 Mit hg. Beschluss vom 6. Februar 2018 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übermittelte dem zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über die Bestellung vom 12. Februar 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) noch am 12. Februar 2018 um 10:39 Uhr.

4 Mit Schriftsatz vom 25. März 2018 erhob der Revisionswerber gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision, die im Wege des ERV am 26. März 2018 um 17:33 Uhr beim BVwG eingebracht wurde.

5 Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach der Aktenlage außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts (GO-BVwG) kundgemachten Amtsstunden eingebracht worden sei und somit verspätet erscheine, wurde dem Revisionswerber vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

6 Mit Schriftsatz vom 9. April 2018 stellte der Revisionswerber daraufhin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision.

7 Begründet wurde der Antrag - unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung - im Wesentlichen damit, dass der Vertreter des Revisionswerbers am 25. März 2018 spätabends einen akuten Migräneanfall gehabt habe. Seitens eines befreundeten Notarztes sei ihm am Morgen des 26. März 2018 um 5:30 Uhr eine schmerzstillende Infusion verabreicht worden, deren Wirkung ihn jedoch zeitlich und räumlich desorientiert und somit derart eingeschränkt habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die bereits fertiggestellte außerordentliche Revision einzubringen. In der Folge habe er die Rechtsmittelfrist versäumt.

Zur Rechtzeitigkeit der Revision:

8 Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.

9 Der Bestellungsbescheid wurde dem bestellten Verfahrenshelfer im Wege des ERV (unbestritten) am 12. Februar 2018 zugestellt (vgl. dazu etwa VwGH 13.6.2017, Ra 2016/01/0289, mwN). Die vorliegende Revision wurde mittels ERV am 26. März 2018 um 17:33:33 Uhr, sohin am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden beim BVwG eingebracht.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Einbringung einer Revision beim BVwG im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden bereits im hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, auseinandergesetzt. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO-BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages als eingebracht gilt und demnach - wie vorliegend der Fall - verspätet ist. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

11 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. etwa VwGH 26.4.2010, 2010/10/0070, mwN).

12 Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Revisionswerber nach dem Antragsvorbringen an der Einhaltung der Frist zur Revisionseinbringung gehindert hat, darin gelegen, dass der Vertreter des Revisionswerbers infolge eines Migräneanfalls und der Nebenwirkungen der aus diesem Grunde verabreichten Infusion nicht in der Lage gewesen sei, die bereits fertiggestellte außerordentliche Revision einzubringen.

13 Nach der hg. Rechtsprechung erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 23.9.2014, Ra 2014/01/0070, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen entgegenzuwirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133).

14 Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ist - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente - zu entnehmen, dass der Vertreter des Revisionswerbers bereits wiederholt an Migräneanfällen gelitten hat und der nunmehr gegenständliche Anfall bereits am Nachmittag des 25. März 2018 begonnen und sich dessen Intensität zunehmend gesteigert hat. Insbesondere ausgehend davon, dass die außerordentliche Revision nach dem Antragsvorbringen bereits fertig gestellt war, wäre es daher am Vertreter des Revisionswerbers gelegen gewesen, einer Fristversäumung bei Einsetzen seines Migräneanfalls durch entsprechende Dispositionen - allenfalls auch durch Bestellung eines Substituten - entgegenzuwirken.

15 Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben und die vorliegende am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG eingebrachte Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

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