VwGH Ra 2018/16/0061

VwGHRa 2018/16/006126.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., in der Revisionssache des A J in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31. Dezember 2017, Zl. VGW-002/079/1608/2017-1, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §44a Z3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160061.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 2. November 2016 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall GSpG schuldig erkannt, weil er am 15. Dezember 2015 im Zeitraum von 16:15 Uhr bis 17:08 Uhr an einem näher bezeichneten Ort zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG betreffend zwei näher bezeichnete Glücksspielgeräte (Eingriffsgegenstände) unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurden zwei Geldstrafen von jeweils 10.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils 168 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von jeweils 1.000 EUR auferlegt.

2 Der dagegen mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis insoweit Folge, als es die verhängten Geldstrafen "unter Anwendung des § 52 Abs. 2 GSpG" auf jeweils 2.750 EUR (Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils 65 Stunden) herabsetzte. Im übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass es die "Tatanlastung" neu formulierte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; EuGH 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; EuGH 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C- 464/15 , Rn. 31, 35 ff, sowie EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.

7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 55).

8 Der Revisionswerber trägt zur Zulässigkeit seiner Revision weiters vor, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Spruch u.a. auch die richtige Strafnorm anzuführen sei. Er sei wegen einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bestraft worden. Bei einer solchen Übertretung wäre die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das Verwaltungsgericht hätte "die angewendeten Gesetzesstellen in seinem Abspruch richtigstellen müssen."

9 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG angeführt werde. Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des Bescheides unvollständig ist, dies in seinem Abspruch zu ergänzen (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0021, und VwGH 15.11.2017, Ra 2017/17/0021).

10 Dieser Forderung der Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht Wien indes nachgekommen, wenn es im Spruch die verhängten Geldstrafen "unter Anwendung des § 52 Abs. 2 GSpG" herabgesetzt hat.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

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