European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018160041.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 In ihrer Klage vom 24. Feber 2011 wegen "Anfechtung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Streitwert: EUR 70.000,00 s. A.)" brachte die Mitbeteiligte vor, dass ihr aufgrund zweier rechtskräftiger und vollstreckbarer Wechselzahlungsaufträge Forderungen über EUR 72.670,-- und EUR 363.000,-- s.A. zustünden. Die Exekution in das Vermögen des Verpflichteten habe zu keiner Befriedigung geführt. Dieser sei grundbücherlicher Miteigentümer von Liegenschaften; im Zuge zweier Vereinbarungen vom 26. Juni 2009 habe dieser seiner Ehefrau, der Beklagten, unentgeltlich Belastungs- und Veräußerungsverbote gemäß § 364c ABGB eingeräumt, wodurch dieser die Mitbeteiligte benachteiligt habe. Die Absicht des Schuldners, die Mitbeteiligte zu benachteiligen, sei der beklagten Ehefrau bekannt gewesen. Die Mitbeteiligte fechte daher die zugunsten der Beklagten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbote nach § 2 lit. a und § 3 AnfO mit dem Antrag an, diese der Mitbeteiligten gegenüber für unwirksam zu erklären.
Sie beantrage folgendes Urteil:
"1. Die aufgrund der Vereinbarungen vom 26.06.2009
zugunsten der beklagten Partei erfolgte Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote hinsichtlich der Herrn (...) gehörenden Anteile (an näher genannten Liegenschaften) wird gegenüber der klagenden Partei für rechtsunwirksam erklärt.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, die Exekution der
klagenden Partei durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und/oder Zwangsversteigerung in die dem Herrn (...) gehörenden Anteile an (näher genannten Liegenschaften) zur Einbringung der vollstreckbaren Forderungen aufgrund der beiden Wechselzahlungsaufträge des Landesgerichtes (... ) im Betrag von EUR 363.000 samt 5,625 % Zinsen seit 16.09.2010 sowie Prozesskosten in Höhe von EUR 8.341,44 bzw. im Betrag von EUR 72.670,00 samt 5,625 % Zinsen seit 04.09.2010, sowie Prozesskosten in Höhe von EUR 2.149,66, sowie der Kosten dieses Prozesses zu gestatten.
..."
2 Hierauf führte der Kostenbeamte des Landesgerichtes einen Gebühreneinzug von EUR 1.258,-- durch.
3 Mit Bescheid vom 9. November 2016 schrieb der Präsident des Landesgerichtes der Mitbeteiligten eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 435.670,-- in Höhe von EUR 6.071,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG vor. Im vorliegenden Fall betrage - so die wesentliche Begründung - der zu sichernde Anspruch EUR 363.000,-- sowie EUR 72.670,--, welcher als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vertrat die Mitbeteiligte zusammengefasst die Ansicht, im Grundverfahren sei von der dort Beklagten niemals die unmittelbare oder mittelbare Zahlung eines Betrages verlangt worden. Diese sollte nur dazu verpflichtet werden, sich gegenüber der Mitbeteiligten nicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu berufen, sodass die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung möglich werde. Die im zweiten Punkt des Urteilsbegehrens genannten Beträge hätten nur der näheren Bestimmung jener Wechselzahlungsaufträge gedient, deren exekutive Durchsetzung die Beklagte zu dulden habe, und seien somit nicht Inhalt einer Leistungspflicht oder Gegenstand einer Klage geworden, weshalb § 15 Abs. 3a GGG nicht anzuwenden sei.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 JN statt und hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf. Weiters sprach das Gericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
Unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes gelangte das Verwaltungsgericht unter Zitierung der §§ 14 und 15 Abs. 3a GGG sowie des § 56 JN zu folgender rechtlicher Schlussfolgerung:
"2.2.1. Mit dem ersten Punkt des Klagebegehrens wurde beantragt, die Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten gegenüber der klagenden Partei für rechtsunwirksam zu erklären. Dass hier ein Geldbetrag nicht Gegenstand der Klage bildet, ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig. Der zweite Punkt des Klagebegehrens zielt darauf, dass die klagende Partei die Exekution zur Einbringung vollstreckbarer Forderungen in näher bestimmte Liegenschaftsteile zu gestatten habe. Hier handelt es sich offenkundig um kein Leistungsbegehren. Zwischen den Parteien ist strittig, ob hier ¿ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage' ist. Wäre dies der Fall, so bildete dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, auch wenn die klagende Partei, hier die beschwerdeführende Gesellschaft, den Klagsgegenstand nach § 56 Abs. 2 JN anders bewertet hat (§ 15 Abs. 3a GGG). Die belangte Behörde ist der Ansicht, die im zweiten Punkt des Klagebegehrens genannten Beträge (die vollstreckbaren Forderungen, die der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Grund zweier Wechselzahlungsaufträge zustehen) seien in diesem Sinn ¿Gegenstand' der Klage.
Ist durch eine anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert oder geschenkt worden (fallbezogen: Ist sie dieserart dem Zugriff des Gläubigers entzogen worden), so kann der Gläubiger verlangen, dass der Anfechtungsgegner ihm zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob der Schuldner sie nicht veräußert oder verschenkt hätte (fallbezogen: als ob er kein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt hätte). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes muss die Anfechtungsklage in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, angeben und das Begehren enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden habe (SZ 2009/84 mwN). Genau das ist mit dem zweiten Punkt des Klagebegehrens geschehen: Sein Gegenstand ist die Verpflichtung der beklagten Partei, die Exekution durch die klagende Partei (also die beschwerdeführende Gesellschaft) in Gegenstände zu dulden, die ihr gar nicht selbst gehören, hinsichtlich derer ihr aber ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt ist. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die Bezugnahme auf zwei Wechselzahlungsaufträge im zweiten Punkt des Klagebegehrens bereits dazu führen würde, dass Gegenstand der Klage ein Geldbetrag wäre (vgl. auch die Rsp. des OGH, wonach beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Geldforderung) der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht: RIS-Justiz RS0042300). Der bloße Umstand, dass ein Betrag aus welchem Grund auch immer - hier: um die Forderungen zu spezifizieren - genannt wird, kann nicht dazu führen, dass dieser Geldbetrag bereits dadurch ¿Gegenstand' der Klage iSd § 15 Abs. 3a GGG wäre. Wollte man dies annehmen, so sind Fälle denkbar, in denen dies zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen würde. Dies kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 15 Abs. 3a GGG nicht anzuwenden ist, wenn die im Klagebegehren genannten Beträge nur zur Bestimmung jenes Geschäftes (fallbezogen: jenes Devisenoptionsgeschäftes) dienten, aus dem die den Klägern behaupteter Maßen entstandenen oder noch entstehenden Schäden resultieren, ohne dass anhand dieser Beträge das endgültige Schadensausmaß und damit der festzustellende Haftungsumfang betraglich eingegrenzt worden wären (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0073).
Zweck des § 15 Abs. 3a GGG ist es offenbar, zu verhindern, dass durch eine zu niedrig angesetzte Bewertung die Bemessungsgrundlage verfälscht und der Gebührengläubiger um seine Ansprüche verkürzt werde. Damit davon gesprochen werden kann, dass ¿ein Geldbetrag (...) Gegenstand einer Klage' geworden ist, muss also ein Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand und dem Betrag bestehen, der im Klagebegehren genannt wird. In einer Konstellation wie der vorliegenden ist das nicht offenkundig der Fall: Unter diese Fallgruppe fallen auch Klagen, in denen eine Forderung hereingebracht werden soll, die weitaus höher als der Wert des Gegenstandes ist, auf den sich die Anfechtung bezieht, für die aber zB ein Exekutionstitel besteht. Wird in einem solchen Fall die Forderung im Klagebegehren spezifiziert, indem der Exekutionstitel und dabei auch seine Höhe genannt werden, so ist nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang zwischen dieser Höhe und dem Streitwert gäbe. Dem Gläubiger muss es aber selbstverständlich unbenommen bleiben, auch in solchen Fällen zumindest eine teilweise Befriedigung in dem Gegenstand geringeren Wertes zu suchen.
Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht jedenfalls nicht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten ....
Ein solcher formaler äußerer Tatbestand liegt hier in der Erhebung der Klage (VwGH 28.2.2014, 2011/16/0183), aber auch in der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger. Durch das Anknüpfen an einen weiteren Betrag, der im Klagebegehren auch genannt wird, wird die Handhabung des Gesetzes nicht vereinfacht; im Gegenteil gewährleistet gerade das Anknüpfen an die Bewertung durch den Kläger eher ¿eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes'. Nun verbietet § 15 Abs. 3a GGG allerdings für die von ihm erfassten Fälle (und nur für diese) das Anknüpfen an den formalen äußeren Tatbestand der Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger. Soweit für diesen Auslegungsgrundsatz daher im Zusammenhang mit § 15 Abs. 3a GGG überhaupt noch Raum bleibt, muss, damit der in der Klagsschrift genannte Betrag Gegenstand der Klage wird, dies ohne Weiteres erkennbar sein (wie dies bei den im Gesetz beispielhaft genannten Feststellungs- und Unterlassungsklagen in der Regel der Fall ist); ansonsten kann davon nicht ausgegangen werden, wäre doch das Gesetz dann nicht möglichst einfach handhabbar. Da aber, wie oben ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand und jenem Betrag bestehen muss, der im Klagebegehren genannt wird, will man dem Gesetz nicht einen völlig unsachlichen Inhalt unterstellen, muss auch dieser Zusammenhang erst festgestellt werden, ein Vorgang, der möglicherweise nicht als ¿eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes' bezeichnet werden kann. - Aber auch abgesehen davon kann ganz grundsätzlich das Anliegen des Gesetzgebers, eine einfache Handhabbarkeit der Gebührenvorschriften sicherzustellen, nicht dazu führen, allenfalls völlig unsachliche Ergebnisse zu rechtfertigen, vielmehr ist dieser Auslegungsgesichtspunkt nur einer unter mehreren.
2.2.2. § 15 Abs. 3a GGG ist somit nicht heranzuziehen. Bemessungsgrundlage ist vielmehr gemäß § 14 GGG iVm § 56 Abs. 2 JN der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als klagender Partei angegebene Wert des Streitgegenstandes, somit 70.000 Euro. Die entsprechende Gebühr ist bereits bei Klagseinbringung eingezogen worden. Eine weitere Gebühr hat die beschwerdeführende Gesellschaft nach dem Gesagten nicht zu entrichten.
2.2.3. Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben."
Seinen Ausspruch über die "(Un)Zulässigkeit der Revision" begründete das Verwaltungsgericht damit, dass seine Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nämlich jener, ob die - allenfalls zufällige - Nennung eines Geldbetrages im Klagebegehren einer Anfechtungsklage Bemessungsgrundlage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG sei. Das Verwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 4. Juli 2018 einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren in der selben Weise entschieden wie das angefochtene Erkenntnis: Dort habe es die Revision mit der Begründung zugelassen, es könne - schon in Anbetracht des weit gefassten Wortlautes des § 15 Abs. 3a GGG" - auch die Ansicht "vertreten werden, dass die im Klagebegehren ziffernmäßig genannte Forderung, die mittels der Anfechtungsklage einer Befriedigung zugeführt werden soll, das wertmäßige Interesse des Klägers in diesem Verfahren konstituiert und demnach sehr wohl Gegenstand der Klage im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG" wäre. Aus dem selben Grund erachtet das Verwaltungsgericht auch die Revision für das vorliegende Erkenntnis für zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, die zu ihrer Zulässigkeit auf die zitierte Begründung des Verwaltungsgerichtes verweist. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses sieht die Amtsrevision zusammengefasst darin, Ziel der Klage sei unzweifelhaft die Schaffung eines Exekutionstitels zur Hereinbringung eines genau bezifferten Geldbetrages gewesen, welcher in weiterer Folge die sofortige Exekution ermöglicht hätte. Damit bilde nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG dieser im Urteilsbegehren genannte Geldbetrag den Gegenstand der Klage, ansonsten würde dem Grundsatz des Anknüpfens an den formalen äußeren Tatbestand, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, nicht entsprochen werden. Die Vorschreibungsbehörde sei daher an die im Urteilsbegehren angeführten Geldbeträge gebunden gewesen. Einer in der Klage ausschließlich für die Berechnung der Gerichtsgebühren angegebenen gesonderten (niedrigeren) Bemessungsgrundlage könne daher keine Bedeutung zukommen.
Die Amtsrevision beantragt abschließend, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 9. November 2016 abgewiesen werde, in eventu, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7 Im Rahmen des Vorverfahrens erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision beantragt, in eventu, "das angefochtene Erkenntnis vollinhaltlich (zu) bestätigen". Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege nicht vor, weil das Verwaltungsgericht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche noch es an einer solchen fehle. Es sei auch sonst kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage erkennbar. Zudem sei die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen.
In der Sache wiederholt die Mitbeteiligte ihren Standpunkt, dass die in Punkt 2. des Urteilsbegehrens genannten Beträge lediglich der näheren Bestimmung jener Wechselzahlungsaufträge gedient hätten, deren exekutive Durchsetzung die Beklagte zu dulden habe. Die in diesem Urteilspunkt angeführten Geldbeträge seien somit nicht Inhalt einer Leistungspflicht oder Gegenstand der Klage geworden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass bei einer Anfechtungsklage die Duldung der Exekution zur Hereinbringung nicht in einem Geldbetrag bestehe, sodass eine Bewertung erforderlich sei.
8 Weiters hat der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er der Ansicht des Verwaltungsgerichtes beipflichtet: Die ziffernmäßige Anführung der Höhe der Forderungen habe - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe - lediglich dazu gedient, den formalen Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu entsprechen, gebiete doch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich das Klagebegehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt richte und in diesem Fall den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden solle, anzugeben und das Begehren zu enthalten habe, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderungen in diesen Gegenstand zu dulden habe. Nur diesen (formalen) Vorgaben sei die Mitbeteiligte nachgekommen. Damit habe sie kein Leistungsbegehren gegenüber der im Grundverfahren Beklagten formuliert oder das wertmäßige Interesse in diesem Verfahren konstituiert.
Der Bundesminister rege an, dass der Verwaltungsgerichtshof "diese Überlegungen in seine Entscheidung miteinbeziehen möge", und verweist im Übrigen auf das weitere beim Verwaltungsgerichtshof zur selben Rechtsfrage anhängige Verfahren Ro 2018/16/0039.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die vorliegende Amtsrevision erweist sich - entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten - aus folgenden Gründen als zulässig, jedoch - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - als nicht berechtigt:
10 Zur Darstellung der Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0033, verwiesen.
11 Gegenstand der Klagsschrift vom 24. Feber 2011 war die Anfechtung der zugunsten der Beklagten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote an mehreren Liegenschaften gegenüber der klagenden Mitbeteiligten und die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung und Zwangsversteigerung in die dem Verpflichteten gehörigen Anteile zur Hereinbringung der näher bezeichneten vollstreckbaren Forderungen in Höhe von EUR 363.000,-- s.A. sowie EUR 72.670,-- s.A.. In seiner bisher zu § 15 Abs. 3a GGG ergangenen Judikatur hatte sich der Verwaltungsgerichtshof noch nicht mit dem Fall einer auf die Anfechtung eines Rechtsgeschäftes und die Duldung der Exekution zur Hereinbringung einer Forderung gerichteten Klage nach der Anfechtungsordnung befasst, weshalb zur revisionsgegenständlichen Fallkonstellation noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
12 Findet eine Anfechtung mittels Klage statt, so ist gemäß § 12 AnfO in der Klage anzugeben, in welchem Umfange und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll.
13 Bei der Anfechtung außerhalb des Konkurses hat das Klagebegehren auf Leistung oder Duldung zu lauten (vgl. die in Mohr, KO10 (2006), unter E 7 und E 12 zu § 12 AnfO wiedergegebene Judikatur).
In das Urteilsbegehren ist die Forderung nach Kapital, Zinsen und Kosten aufzunehmen, zu deren Hereinbringung die Anfechtung vorgenommen und die Exekution geduldet werden soll (vgl. Mohr, aaO, E 27 zu § 12 AnfO).
Beim Anfechtungsanspruch auf Duldung einer Exekution (zur Hereinbringung einer Forderung) besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag; es ist daher - etwa für die Frage der Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof nach § 500 Abs. 2 ZPO - zu bewerten (vgl. das bei Mohr, aaO, unter E 37 zu § 12 AnfO wiedergegebene Judikat des Obersten Gerichtshofes).
14 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. März 2017, Ra 2017/16/0033) bedeutet der im ersten Halbsatz des § 15 Abs. 3a GGG enthaltene demonstrative Verweis auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren", dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre und nicht etwa auch auf Duldungsbegehren. Allerdings setzt § 15 Abs. 3a GGG in seinem ersten Halbsatz voraus, dass "ein Geldbetrag ... Gegenstand einer Klage ist", d.h. dass der Geldbetrag - im Falle der Klagsstattgebung - normative Bedeutung für die quantitativen Pflichten aus dem Urteil entfaltet.
15 Eine solche Bedeutung kommt den im Urteilsbegehren der Klage vom 24. Feber 2011 genannten Beträgen von EUR 363.000,-- sowie EUR 72.670,-- nicht zu, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Nennung der Beträge nur zur Bestimmung jener Forderungen diente, zu deren Hereinbringung die Beklagte die Exekution zu dulden habe, nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht der Beklagten der Höhe nach bestimmte. Damit sind die in Punkt 2. des Urteilsbegehrens genannten Geldbeträge nicht Gegenstand der Klage geworden.
16 Die Revision ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. Dezember 2018
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