VwGH Ra 2018/14/0133

VwGHRa 2018/14/013324.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in den Rechtssachen der Revisionen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 27. Juli 2018, 1. W205 1402829- 4/9E, und 2. W205 2103585-1/6E, jeweils betreffend Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG (mitbeteiligte Parteien: 1. A B, 2. C D, beide in X), den Beschluss gefasst:

Normen

32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3 litb;
32013R0604 Dublin-III Art27 Abs3;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
62016CJ0201 Shiri VORAB;
AsylG 2005 §5 Abs1;
BFA-VG 2014 §16 Abs1 Z2;
BFA-VG 2014 §16 Abs2;
BFA-VG 2014 §16 Abs4;
BFA-VG 2014 §17 Abs4;
BFA-VG 2014 §17;
EURallg;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwGVG 2014 §29;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140133.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Erstmitbeteiligte ist die Mutter des im Jahr 2003 geborenen Zweitmitbeteiligten. Beide sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellten am 22. August 2014 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheiden je vom 27. Februar 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Unter einem erließ die Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung der Außerlandesbringung der mitbeteiligten Parteien und stellte fest, dass "demzufolge" gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Polen zulässig sei.

3 In ihrer Begründung bezog sich die Behörde darauf, dass die mitbeteiligten Parteien bereits am 21. August 2014 in Polen Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten und sodann nach Österreich weitergereist seien. Die zuständige polnische Behörde habe mit Schreiben vom 24. September 2014 zugestimmt, die Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien zu führen.

4 Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt und hob die bekämpften Bescheide auf. Weiters sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die Behebungen begründete das Verwaltungsgericht mit dem Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten Überstellungsfrist. Das Schreiben der polnischen Behörde, womit der Wiederaufnahme der mitbeteiligten Parteien zugestimmt worden sei, sei am 24. September 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt. Jener Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sei sämtlichen Verfahrensparteien erst nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist zugestellt worden. Die Hemmung oder Unterbrechung der Frist sei nach deren Ablauf nicht mehr möglich gewesen. Somit habe eine "Verlängerung" der Überstellungsfrist nicht bewirkt werden können. Die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien sei auf Österreich übergegangen.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, welche Auswirkungen die nach § 17 BFA-VG erfolgte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die mit Art. 29 Dublin III-Verordnung festgelegte Überstellungsfrist habe, wenn die Beschwerde vor Ablauf der Überstellungsfrist eingebracht, aber der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erst nach Ablauf der Überstellungsfrist erlassen werde.

10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

11 Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung. Damit wird sie rechtlich existent (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007).

12 Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung jenes Beschlusses, mit dem den von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, auf schriftlichem Weg. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Parteien des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht fand (unstrittig) erst nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung festgelegten sechsmonatigen Überstellungfrist statt.

13 Mit Urteil vom 25. Oktober 2017, C-201/16 , Shiri, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u. a. ausgesprochen, dass Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, sofern die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist durchgeführt wird, ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt (Spruchpunkt 1.).

14 Im Anschluss an dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass - sofern sich die Frist nicht unter den in Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung genannten Voraussetzungen verlängert habe - der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist einer auf § 5 Abs. 1 AsylG 2005 gestützten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz entgegensteht (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0187; 14.12.2017, Ra 2015/20/0231; 17.9.2018, Ra 2016/19/0011).

15 Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

16 Gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

17 § 16 Abs. 4 BFA-VG sieht vor, dass, wenn einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zukommt, diese durchsetzbar ist. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

18 Die maßgeblichen Vorschriften des § 16 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 17 BFA-VG sehen aber weder ein Antragsrecht des Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen stattzufinden) noch muss das Verwaltungsgericht darüber einen Beschluss fassen, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird (vgl. VwGH 21.2.2017, Fr 2016/18/0024, 0019 bis 0023).

19 Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung legt fest, dass zum Zweck eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht (als eine von drei möglichen Varianten der Ausgestaltung) vorsehen können, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird.

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30. Mai 2017, Ro 2017/19/0001, klargestellt, dass, obgleich er in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017, Fr 2016/18/0024, zur besseren Verdeutlichung des aus der gesetzlichen Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG resultierenden Verbotes der Durchführung einer mit den dort genannten Entscheidungen verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme davon gesprochen hat, dass die "Beschwerde im Dublin-Verfahren (automatisch) aufschiebende Wirkung für einen Zeitraum von einer Woche ab Beschwerdevorlage" habe, dies nicht so zu verstehen ist, dass diesfalls alle sonst mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einhergehenden Rechtsfolgen verbunden wären. Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG bleibt nämlich trotz des Verbotes der Durchführung formell die Durchsetzbarkeit - gerade in Bezug auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme - samt den daraus resultierenden Konsequenzen erhalten. In diesem Sinn spricht auch der erwähnte Art. 27 Abs. 3 lit. b Dublin III-Verordnung einerseits davon, dass die "Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet". Andererseits geht diese Bestimmung davon aus, dass diese Zeit dazu dienen soll, dass das Gericht nach eingehender und gründlicher Prüfung darüber entscheiden kann, ob dem Rechtsbehelf oder der Überprüfung "aufschiebende Wirkung" gewährt wird. Demnach liegt auch dieser Vorschrift das Verständnis zugrunde, dass es sich bei jener Zeit, während der die Überstellung ausgesetzt ist, noch nicht um die eigentlich dem Rechtsbehelf beizulegende (oder letztlich nicht zuzuerkennende) aufschiebende Wirkung (im Sinn der Dublin III-Verordnung) handelt.

21 Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, in den vorliegenden Fällen hätte das von den mitbeteiligten Parteien ergriffene Rechtsmittel aufschiebende Wirkung im Sinn des Art. 29 Abs. 1 iVm Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung gehabt, sodass die Frist von sechs Monaten erst ab "der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf" geendet hätte (vgl. zum Ganzen VwGH 30.5.2017, Ro 2017/19/0001, Rn. 15 bis 17, mit Hinweis auf VwGH 9.9.2010, 2007/20/1040).

22 Ausgehend davon war somit nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung für den Beginn der Überstellungfrist der Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuches durch die polnische Behörde maßgeblich. Da in der Folge die Überstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgte und den von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Rechtsmitteln während der Überstellungsfrist auch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war, ist - entsprechend dem oben wiedergegeben Urteil des EuGH zu C-201/16  - die Zuständigkeit zur Führung der Asylverfahren der mitbeteiligten Parteien infolge des ungenutzten Verstreichens der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Dieser Zuständigkeitsübergang erfolgte nach diesem Urteil des EuGH von Rechts wegen, ohne dass dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig gewesen wäre.

23 Eine Regelung, wonach dieser Zuständigkeitsübergang nachträglich wieder hinfällig oder die Zuständigkeit auf den an sich nach den Kriterien des Kapitel III der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat wieder (zurück) übergehen würde, weil nach dem Zuständigkeitsübergang (doch noch) dem Rechtsmittel aufschiebenden Wirkung zuerkannt wird, ist der Dublin III-Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die revisionswerbende Behörde vermag keine Rechtsgrundlage für ihre Ansicht, die sie aber ohnedies nur in den Raum stellt, ohne sie mittels auf die Sache bezogene Argumenten zu begründen, anzugeben. Aus dem von der Behörde ins Treffen geführten (Berichter‑)Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2015, Ra 2015/18/0192 bis 0195, mit dem über an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge, den dort erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entschieden wurde, ist - entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Behörde - für die hier maßgebliche Rechtsfrage nichts zu gewinnen. Dieser Beschluss hat sich mit der hier in Rede stehenden Frage nämlich gar nicht befasst (insbesondere auch nicht in Rn. 6 seiner Begründung, auf die die Behörde verweist).

24 Demnach ist festzuhalten, dass die in den gegenständlichen Revisionen angeführte Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits hinreichend geklärt ist. Die Ausführungen der revisionswerbenden Behörde geben keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in den angefochtenen Entscheidungen nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen.

25 Die Revisionen waren somit mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2018

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