VwGH Ra 2018/11/0191

VwGHRa 2018/11/019110.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Z B in L, vertreten durch Pichler Rechtsanwalt GmbH, in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 21. Juli 2018, Zl. LVwG-411-33/2018-R10, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG 1997 §26 Abs2a;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §46 Abs4 litf;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110191.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entziehung der Lenkberechtigung richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen, Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für sechs Monate, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde, entzogen.

2 Weiters wurde dem Revisionswerber der Taxiausweis für die Dauer von 16 Monaten entzogen.

3 Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die, soweit sie sich gegen die Entziehung des Taxiausweises richtet, zur hg. Zl. Ra 2018/03/0104 protokolliert wurde.

5 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25. 3. 2014, Ra 2014/04/0001; 18. 2. 2015, Ra 2015/08/0008).

9 2.2.1. Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber habe auf einer näher bezeichneten Stelle auf der A 13, nachdem er den Spurwechsel zur A 12 versäumt und auf den Pannenstreifen gelenkt habe, nach Betätigen der Warnblinkanlage mit seinem Kraftfahrzeug "in Richtung Abzweigung A 12 - A 13 zurückgesetzt", wobei er zum Teil auch die Fahrbahn benutzt habe. Zu dieser Zeit habe es auf der A 13 und der A 12 hauptsächlich Schwerverkehr gegeben, das Verkehrsaufkommen sei relativ stark gewesen. Durch das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer Autobahn habe der Revisionswerber eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG verwirklicht, weshalb ihm gemäß § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für die ausgesprochene Zeitdauer zu entziehen gewesen wäre.

10 2.2.2.1. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Revisionswerber habe die Autobahn nicht entgegen der Fahrtrichtung befahren, sondern sein Fahrzeug lediglich einige Meter auf dem Pannenstreifen zurückgesetzt, weshalb kein Fall des "Geisterfahrens" vorliege und das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse zu verneinen sei.

11 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision jedoch nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt.

12 2.2.2.2. Dass der Revisionswerber nicht nur den Pannenstreifen, sondern auch die Fahrbahn rückwärts und damit die Autobahn entgegen der Fahrtrichtung befahren hat, wurde vom Verwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt, wobei es sich dabei in vertretbarer Weise auf Zeugenaussagen der einschreitenden Polizeibeamten stützen konnte (das Rückwärtsfahren auf der Autobahn stand für das Verwaltungsgericht bereits aufgrund eines rechtskräftigen Straferkenntnisses der belangten Behörde, demzufolge der Revisionswerber u.a. eine Übertretung gemäß § 46 Abs. 4 lit. f StVO 1960 begangen habe, bindend fest).

13 § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG qualifiziert "das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen" jedenfalls als bestimmte Tatsache, und § 26 Abs. 2a FSG sieht bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (vgl. zB. VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112 mwN.), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vor (vgl. VwGH 2.10.2015, Ra 2015/11/0068, zu einem Fall des Zurücksetzens auf der A 13 an einer nahegelegenen Stelle). Das von der Revision ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, 99/11/0351, ist insofern nicht mehr einschlägig, als die Rechtslage, auf der es beruhte, im Falle des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG noch eine Wertung derselben gebot.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2018

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