VwGH Ra 2018/09/0189

VwGHRa 2018/09/018913.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des H K in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juli 2018, Zlen. LVwG 30.10-2126/2017-29, LVwG 35.10-2127/2017-27, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090189.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 4. Mai 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft in zwei Fällen der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils vier Tagen) verhängt, weil die Gesellschaft als Inhaberin eines näher bezeichneten Lokals verbotene Ausspielungen in Form von sogenannten "Walzenspielen" (Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG) unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde als unbegründet ab und ergänzte die Anführung der Strafsanktionsnorm sowie der verletzten Rechtsvorschrift um das dritte Tatbild, sprach über Verfahrenskosten ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, im Lokal seien zwei "All-in-One-PCs" gefunden worden. Testspiele auf den PCs seien nicht möglich gewesen, weil dafür eine personalisierte IFS-Karte notwendig gewesen sei. Dennoch sei aufgrund der durch den sachverständigen Zeugen schlüssig dargelegten Vorgangsweise anzunehmen, dass es möglich gewesen sei auf den beiden "All-in-One-PCs" Glücksspiele in Form von virtuellen Pokerspielen durchzuführen. Pokerspiele "Poker Texas Hold'em" im Internet seien zum Tatzeitpunkt in diesem Raum möglich gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

5 Das LVwG legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

 

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung deshalb vor, weil in der angefochtenen Entscheidung ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, als zulässig. Die Revision ist auch berechtigt.

10 Stehen Spruch und Begründung einer Entscheidung zueinander im Widerspruch, erweist sich eine solche Entscheidung als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sofern sich der vorliegende Widerspruch nicht als bloß terminologische Abweichung darstellt, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0662; 28.2.2014, 2012/03/0143).

11 Im angefochtenen Erkenntnis wurden dem Revisionswerber unterschiedliche Tathandlungen vorgeworfen. Einerseits wurde ihm im Spruch des Erkenntnisses vorgeworfen, verbotene Ausspielungen in Form von sogenannten Walzenspielen unternehmerisch zugänglich zu machen. Andererseits beziehen sich die Ausführungen in der Begründung ausschließlich auf virtuelle Pokerspiele.

12 Damit liegt, wie der Revisionswerber richtig aufzeigt, ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

13 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Dezember 2018

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