VwGH Ra 2018/09/0145

VwGHRa 2018/09/014525.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Ö C in D, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Mag. Stefan Harg, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Jänner 2018, Zl. LVwG-1-126/2017-R15, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §1 Abs1;
GSpG 1989 §50 Abs1;
GSpG 1989 §50 Abs2;
GSpG 1989 §50 Abs3;
GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
VStG §19;
VStG §44a Z1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090145.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. Dezember 2016 wurde der Revisionswerber in seiner Eigenschaft als anwesender Lokalverantwortlicher der Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er Organen der öffentlichen Aufsicht nach § 50 Abs. 2 GSpG kein Geld zur Durchführung von Testspielen zur Verfügung gestellt habe und jegliche Aussage betreffend die im Lokal befindlichen Glücksspielgeräte verweigert habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis nach geringfügiger Adaption des Spruches. Weiters verpflichtete es den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrags von 600 Euro und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 781/2018-5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Nach § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem Glücksspielgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

8 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung daher vorbringt, dass es die Mitwirkungspflicht überspanne, wenn ein Gerätebetreiber sein eigenes Geld für Testspiele zur Verfügung stellen soll, ist ihm der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegenzuhalten, wonach auch dies Teil der Mitwirkungspflichten ist.

9 Wenn der Revisionswerber überdies rügt, das angefochtene Erkenntnis weiche von den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofs ab, weil der Spruch unklar sei, übersieht er, dass in dem vom Verwaltungsgericht übernommenen Spruch des behördlichen Straferkenntnisses ausdrücklich ausgeführt wurde, dass gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen wurde, indem weder Geld zur Durchführung von Testspielen zur Verfügung gestellt wurde, noch Auskünfte über die im Lokal befindlichen Glücksspielgeräte gegeben wurden. Das Vorbringen zeigt auch nicht auf, dass die Tatumschreibung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0002).

10 Die Revision rügt auch, die Begründung der angefochtenen Entscheidung genüge den Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Sie unterlässt es dazu aber, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels aufzuzeigen (VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN), sodass schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt.

11 Hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Strafbemessung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ist festzuhalten, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 28.5.2018, Ra 2017/17/0325). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im angefochtenen Erkenntnis eine ausreichende Abwägung zur Strafbemessung vorgenommen. Mit seinem in diesem Zusammenhang erstatteten allgemeinen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll.

12 Auch mit dem Vorbringen, es handle sich nicht um Glücksspielgeräte, weil die Geräte so programmiert seien, dass immer der Kunde Geld verliere und das Spiel rein der Unterhaltung diene, zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf. Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Das Verwaltungsgericht stellte in Bezug auf die vorgefundenen Glücksspielgeräte fest, dass der Kunde den Ablauf des Spiels nicht beeinflussen konnte und die Spiele nach dem Zufallsprinzip funktionieren. Das Vorbringen, die Geräte seien so programmiert, dass der Kunde immer verliere, entfernt sich daher vom festgestellten Sachverhalt.

13 Auch sonst werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2018

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