Normen
12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E267 AEUV Art267;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §1;
GSpG 1989 §2;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §9 Abs1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090048.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 21. November 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft der neunfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 1, § 2, § 3 und § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt und über ihn neun Geldstrafen in Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (sowie Ersatzfreiheitsstrafen jeweils in Höhe von 33 Stunden) verhängt, weil die Gesellschaft als Betreiberin eines näher bezeichneten Lokals mit sieben näher bezeichneten Glücksspielgeräten und zwei näher bezeichneten Cash Centern zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde insofern Folge, als die Spruchpunkte 5. und 8. (hinsichtlich der beiden Cash Center) des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Tatzeit geringfügig modifiziert (Spruchpunkt I.). Weiters trug das Landesverwaltungsgericht dem Revisionswerber zu den Spruchpunkten 1. bis 4., 6., 7. und 9. (hinsichtlich der Glücksspielgeräte) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 4.200,-- Euro (600,-- Euro je Spruchpunkt) auf (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff; sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17 , Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung jedenfalls im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die angefochtene Entscheidung steht entgegen diesem Vorbringen nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
7 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, C-685/15 , Online Games Handels GmbH ua, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EUGH 28.2.2018, Sporting Odds, C-3/17 , Rn. 55, und zuletzt VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0009).
8 Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Das Verwaltungsgericht setzte sich mit dem Beweisantrag auf Einvernahme des handelsrechtlichen Geschäftsführers der S. Kft auseinander und nahm mit näherer Begründung davon Abstand. Mit den diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Ausführungen der Nichtaufnahme des beantragten Beweises gelingt es dem Revisionswerber nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel im Sinne der hg. Rechtsprechung aufzuzeigen.
9 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)