Normen
BauO Wr §135;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018050006.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. September 2016, mit welchem über die Revisionswerberin wegen Übertretung der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) eine Geldstrafe von EUR 1.140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens herabgesetzt wurden; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis unter Ergänzung seines Spruches bestätigt. Dieses Erkenntnis enthält keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG. Der Begründung des Erkenntnisses ist jedoch zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor.
5 Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß § 25a Abs 1 erster Satz VwGG kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 20.3.2017, Ra 2016/17/0265, mwN).
6 Die Revisionswerberin führt in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob es der Revisionswerberin zum Schuldvorwurf gemacht werden kann, dass sie nicht einem Antrag um nachträgliche Pardonierung einer Baukonsenswidrigkeit zugestimmt, sondern die tatsächliche Beseitigung der letzteren betrieben hat." Wie das Verwaltungsgericht auf S. 4 des angefochtenen Erkenntnisses zutreffend ausführe, sei "bezüglich eines Umlaufbeschlusses über die Konsensmängelbehebung" noch immer ein Gerichtsverfahren anhängig und dessen Ausgang offen.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Die Revisionswerberin übersieht nämlich, dass ihr mit dem angefochtenen Erkenntnis als Miteigentümerin der näher bezeichneten Liegenschaft und der darauf befindlichen Baulichkeit die Nichtbeseitigung der festgestellten, baubewilligungspflichtigen Änderung (Zumauern einer Tür und Einbau eines Fensters) zur Last gelegt wurde. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu der von der Revisionswerberin verweigerten Zustimmung zu einem Ansuchen auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die konsenslose Änderung bezogen sich dagegen auf die hg. Judikatur, wonach während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung eine Bestrafung nicht zulässig ist. Eine Verpflichtung, ein nachträgliches Bauansuchen zu stellen, kennt die BO aber nicht (vgl. zum Ganzen Moritz, BauO Wien5, S 429). Das Verwaltungsgericht ging im Einklang mit der hg. Judikatur davon aus, dass eine Bestrafung der Revisionswerberin während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung unzulässig sei. Ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für die vorliegende konsenslose Änderung lag im Tatzeitraum unbestritten nicht vor. Daran vermag auch der von der Revisionswerberin erwähnte Umstand, dass das zivilgerichtliche Verfahren über die Anfechtung des von ihr nicht unterfertigten Umlaufbeschlusses betreffend das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung noch anhängig ist, nichts zu ändern.
8 Zudem wird von der Revisionswerberin mit ihrer bloßen Behauptung, die tatsächliche Beseitigung der festgestellten Konsenswidrigkeit betrieben zu haben, nicht der Nachweis erbracht, dass sie während des Tatzeitraumes (vom 7. Juli 2015 bis 4. April 2016) alles tatsächlich und rechtlich in ihren Kräften Stehende getan habe, um die Konsenswidrigkeit ehestens zu beseitigen.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2018
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