Normen
LPolG Tir 1976 §5 Abs3;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030102.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 A. Mit der in Revision gezogenen (im Rechtszug ergangenen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wurde dem Revisionswerber Folgendes zur Last gelegt:
"Tatzeit: 27.10.2015, 22:00 Uhr bis 23:10 Uhr Tatort: A
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort gegen das Tiroler Landes-Polizeigesetz verstoßen. Konkret haben Sie am 27.10.2015 bis ca. 23:10 Uhr in A Silierarbeiten durchgeführt. Während Mitarbeiter der Firma ‚L' mit Traktoren Silage lose zum ‚J-Hof' gebracht und dort abgeladen haben, haben Sie die Silage mit einem Traktor im Fahrsilo verteilt, verdichtet und anplaniert. Durch diese Tätigkeit, insbesondere durch die dadurch entstehenden sehr lauten Motoren- und Maschinengeräusche, wurde lautstarker Lärm erregt und die unmittelbaren Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört und dadurch ihr Wohlbefinden beeinträchtigt. Sie haben dadurch ungebührlicherweise störenden Lärm erregt Es bestand weder eine betriebliche Notwendigkeit für die Durchführung der Silierarbeiten in der Nacht, noch gab es unvorhergesehene Ereignisse, welche ein Silieren in der Nacht notwendig machten."
2 Dadurch habe der Revisionswerber § 1 Abs. 1 des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976 idF LGBl. Nr. 1/2014 (TLPG), übertreten. Über ihn wurde deshalb gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.
3 B. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben. In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. - zusammenfassend - zum Ganzen VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073, mwH).
5 C. Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Revision als unzulässig.
6 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes liegt entgegen der Zulassungsbegründung der Revision im Rahmen der sich mittlerweile aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2018, Ra 2018/03/0027, - auf das gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird - ergebenden Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
7 In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass es - anders als die Revision in ihrer Zulassungsbegründung meint - bei der Handhabung der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 3 TLPG nicht auf die Betriebsüblichkeit beim Revisionswerber, sondern auf die im Bereich der einschlägigen Landwirtschaft allgemein etablierte Betriebsführung ankommt.
8 Ausgehend von dem aus der zitierten Entscheidung ersichtlichen Verständnis des § 5 Abs. 3 TLPG hat das Verwaltungsgericht ferner entgegen der Stoßrichtung der Zulassungsbegründung der Revision (insbesondere unter Hinweis auf die zur Tatzeit stabile schöne Herbstwetterphase) nachvollziehbar dargestellt, dass es dem Revisionswerber unter den konkreten Gegebenheiten seines Falles bei Orientierung an den für den einschlägigen landwirtschaftlichen Bereich üblichen Methoden der Arbeitsbewältigung möglich gewesen wäre, diese Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung der Nachbarn bzw. mit einer ungleich geringeren Beeinträchtigung durchzuführen.
9 D. Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2018
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