VwGH Ra 2018/03/0002

VwGHRa 2018/03/000223.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des T B in D, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. November 2017, Zl. LVwG-449-21/2017-R16, betreffend Versagung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iZm § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 ab.

3 Die dagegen erhobene Revision erweist sich als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beachtete.

4 Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

5 Zum vorliegenden Fall ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, mwH), wonach es allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

6 Soweit sich der Revisionswerber in seinem Vorbringen auf seine Beteiligung an Sicherheitstransporten bzw. Werttransporten für Banknotenpapier (bzw. für das Material zur Herstellung von Banknotenpapier) bezieht, ist auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei auch, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer etwa eines räuberischen Überfalles zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl. wiederum VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, mwH). Im Ergebnis Gleiches gilt auch für die hier angesprochenen Sicherheits- bzw. Werttransporte.

7 Zum Hinweis, dass der Revisionswerber sowohl für Liechtenstein als auch für die Schweiz eine Waffentragebewilligung für eine Faustfeuerwaffe besitze, ist festzuhalten, dass die in § 22 Abs. 2 WaffG getroffene Bedarfsregelung lediglich auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt (vgl. nochmals VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).

8 Betreffend den aus Personenschutzaufgaben abgeleiteten waffenrechtlichen Bedarf hat der Revisionswerber eingeräumt, dass er die behaupteten Personenschutzaufgaben "für ein Haus aus dem Hochadel in Liechtenstein" nicht näher konkretisieren bzw. glaubhaft machen könne, zumal er schon im vorangegangenen Verfahren mehrfach dargelegt habe, dass es ihm auf Grund seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht möglich sei, den Namen dieses Hauses zu nennen bzw. einen entsprechenden Werkvertrag oder ähnliches darzustellen. Damit wurde aber schon mangels näherer Aufgabenumschreibung vom Revisionswerber nicht konkret und im Einzelnen dargetan, woraus er für seine Person die von § 22 Abs. 2 WaffG geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Der Hinweis darauf, dass der Revisionswerber das Gewerbe "Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf Berufsdetektive, eingeschränkt auf den Schutz von Personen" an einem Standort in D ausübe, vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies (wie erwähnt) eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt. Damit hat der Revisionswerber der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0073, mwH). Da insofern der Sachverhalt feststand, gehen auch die auf eine unzureichende Sachverhaltsermittlung gerichteten Verfahresrügen fehl.

9 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Februar 2018

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