VwGH Ra 2018/02/0267

VwGHRa 2018/02/026727.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des S in M, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Juli 2018, Zl. LVwG-S-415/001-2018, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2e;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020267.L00

 

Spruch:

Die Revision wird im angefochtenen Umfang, somit soweit sie sich gegen die Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO i.V.m. § 99 Abs. 2e StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 369 Stunden) verhängt. Der dagegen erhobenen Revision wurde vom Verwaltungsgericht insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf EUR 600,-- herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Das Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Revisionswerber das gegenständliche Motorrad gelenkt und die Geschwindigkeitsübertretung begangen habe.

Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0020). Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen (siehe VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, m.w.H.).

Dass die vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen wurde, vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. So legte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Revisionswerbers mit ausführlicher Begründung dar, weshalb es davon ausging, dass der Revisionswerber selbst Lenker des Motorrades gewesen sei. Diese fallbezogen nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung erweist sich im Sinne der zitierten hg. Judikatur nicht als grob fehlerhaft.

4 Der Revisionswerber rügt weiters, die gegenständliche Bestrafung beruhe auf aktenwidrigen Feststellungen. Es lägen keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor, vielmehr sei die Feststellung, er sei mit dem Motorrad gefahren, aus dem Akteninhalt und den vorliegenden Beweisen nicht zu entnehmen. Damit wendet sich der Revisionswerber erneut gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits oben näher dargelegt, nicht zu beanstanden vermag. Gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung liegt eine Aktenwidrigkeit unter anderem dann nicht vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. erneut VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091, m.w.H.).

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2018

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