VwGH Ra 2018/02/0071

VwGHRa 2018/02/00715.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in A, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. November 2017, Zl. LVwG-680018/40/ZO/CG, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in einer straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheit (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
VwGG §52 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §35 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der (Maßnahmen)Beschwerde des Revisionswerbers stattgegeben und festgestellt, "dass das Verlangen einer Harnprobe und das damit im Zusammenhang stehende Verbot, bis zur Harnabgabe die Dienststelle der PI Bad Ischl zu verlassen, rechtswidrig war." Dem Revisionswerber wurde Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1689, 60 zugesprochen.

5 Nach der Begründung (Punkt 4.2.) lag sowohl im Verlangen einer Harnprobe als auch im Verbot, die Dienststelle zu verlassen, eine rechtswidrige faktische Amtshandlung.

6 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus:

"Zur Frage, ob ein Verwaltungsgeschehen, bei welchem die Polizeibeamten zunächst entgegen § 4 RLV freiwillige Mitwirkung in Anspruch nehmen, und somit § 4 RLV verletzen, und zu einem späteren Zeitpunkt während derselben Amtshandlung behördliche Befehls- und Zwangsgewalt anwenden, nämlich Beschränkung der persönlichen Freiheit, um die zu Unrecht freiwillig in Anspruch genommene Mitwirkung zu erzwingen, gibt es noch keine Rechtsprechung. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob darin zwei sachlich und zeitlich trennbare unterscheidbare Akte die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind (Ro 2016/21/0014) vorliegen, ist von allgemeiner Bedeutung, da sich die Exekutive häufig auf freiwillige Mitwirkung beruft, obwohl die Voraussetzungen des § 4 RLV nicht vorliegen, und in diesem Zusammenhang erfahrungsgemäß auch immer wieder Zwangsmaßnahmen wie Beschränkungen der persönlichen Freiheit gesetzt werden."

7 Abgesehen davon dass der Revisionswerber gar nicht behauptet, dass seiner Maßnahmenbeschwerde durch das angefochtene Erkenntnis nicht zur Gänze stattgegeben wurde, weshalb ihm das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der vorliegenden Revision fehlt (VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0115, mwN) und die Revision schon deshalb zurückzuweisen ist, wäre für ihn durch die ohne Sachverhaltsbezug allgemein gehaltenen Ausführungen in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung ohnehin nichts gewonnen. Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht zuständig (VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).

8 Der Vollständigkeit halber ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass das offenbar (aus den Revisionspunkten erschließbar) auf eine andere Kostenentscheidung abzielende Vorbringen dahin fehl geht, als die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0014, keine Grundlage für einen von ihm angestrebten höheren Kostenzuspruch bildet. Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. März 2018

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