VwGH Ra 2018/01/0178

VwGHRa 2018/01/01784.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der I A, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2018, Zl. I412 2106740- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010178.L00

 

Spruch:

 

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 7. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19. April 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl der Asylberechtigten als auch der subsidiären Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.

3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 8. Jänner 2018 unter Vornahme einer Spruchmodifikation hinsichtlich des Spruches des bekämpften Bescheides als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, es wäre bezüglich der Notlage, welche der Revisionswerberin drohe, "zu verhandeln" gewesen. Die "belangte Behörde" habe sich darauf beschränkt, hinsichtlich rechtlicher Beurteilung und Feststellungen auf "den erstinstanzlichen Bescheid" zu verweisen. Die Revisionsgegnerin sei ihrer Begründungspflicht gemäß §§ 58 und 60 AVG nicht nachgekommen. Der Erlassung einer Erkenntnisses habe regelmäßig ein Ermittlungsverfahren voranzugehen; es habe eine Verpflichtung der "ermittelnden Behörde" bestanden, den Sachverhalt klar zu ermitteln und "dem Revisionswerber" diesbezüglich Anweisungen im Rahmen der "Manduktionspflicht" zu geben.

9 Dazu ist Folgendes auszuführen:

10 Das Fluchtvorbringen der Revisionswerberin wurde durch das BVwG - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit näherer Begründung als unglaubwürdig beurteilt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 15.3.2016, Ra 2014/01/0187).

12 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass und wodurch dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 11.10.2016, Ra 2016/01/0036, mwN). Ein Abweichen des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsbehördlicher Entscheidungen, wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Ergebnis - unsubstantiiert - behauptet, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich.

13 Wenn die Revisionswerberin darüber hinaus das Vorliegen von Verfahrensmängeln behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 10.4.2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Die allgemeinen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden dieser Anforderung nicht gerecht.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Mai 2018

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