VwGH Ra 2018/01/0027

VwGHRa 2018/01/002718.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M S, vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2017, Zl. I419 2177364-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010027.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. Oktober 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von Nigeria auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria und das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis (abgesehen von einer sprachlichen Spruchkorrektur betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG sei von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht, zur Behandlung von Beweisanträgen sowie zur Beweiswürdigung abgewichen.

7 Dem erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen über eine Verfolgung in seinem Herkunftsstaat aufgrund einer behaupteten homosexuellen Orientierung und einem dazu angeblich erstatteten Beweisantrag betreffend eines nicht näher genannten Zeugen steht bereits das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen.

8 Dies gilt gleichsam für das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach seine in der Slowakei mit der gemeinsamen Tochter wohnhafte Lebensgefährtin in Wien einen Zweitwohnsitz habe. Die übrigen in der Revision zum Zusammenleben mit der in der Slowakei lebenden Mutter seiner Tochter monierten Feststellungen hat das BVwG ohnehin in der angefochtenen Entscheidung - wenngleich zum Teil im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zur Rückkehrentscheidung - getroffen. Die Revision vermag in diesem Zusammenhang die rechtliche Relevanz der als Verfahrensmangel monierten unterlassenen Einvernahme der Kindesmutter nicht darzulegen.

9 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, ist auszuführen, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine Verhandlung unter anderem unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0187). Inwieweit diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen wäre, zeigt der Revisionswerber mit seinen Zulässigkeitsausführungen nicht auf.

10 Zur Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass er - als Rechtsinstanz - zu deren Überprüfung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 15.2.2018, Ra 2018/01/0061, mwN). Derartiges legt die Revision mit ihren bloß allgemeinen Rechtsausführungen zur Beweiswürdigung in der Zulässigkeitsbegründung nicht dar.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Mai 2018

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