VwGH Ra 2017/17/0836

VwGHRa 2017/17/08369.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der L H in J H, Tschechische Republik, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juli 2017, 405- 10/83/1/8-2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170836.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH vom 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn 83 f, vom 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn 47 ff, sowie vom 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn 31, 35 ff, sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 .

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 55).

6 Die Revisionswerberin rügt in der Zulässigkeitsbegründung überdies, die im Straferkenntnis angelastete Tat des "Veranstaltens" gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) sei nicht hinreichend konkretisiert. Der Vorwurf, dass die näher genannte Gesellschaft, deren gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person die Revisionswerberin sei, das Spiel auf deren Rechnung und Gefahr ermöglicht habe, sei nicht erhoben worden.

7 Dem ist zu entgegnen, dass sich der in Rede stehende Tatvorwurf auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG bezieht und somit hinreichend konkretisiert ist. Darüber hinaus wurde der Revisionswerberin mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. November 2015 die dieser zugrunde liegende Anzeige zur Kenntnis gebracht, welche ausdrücklich den Vorwurf enthielt, die von der Revisionswerberin vertretene Gesellschaft habe das verfahrensgegenständliche Glücksspielgerät auf eigenen Namen und Rechnung, sowie auf eigenes Risiko betrieben (vgl. VwGH 24.2.2014, 2012/17/0378). Dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

8 Ebenso wenig ist der Revisionswerberin darin zu folgen, dass die im Straferkenntnis als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandmerkmals der "verbotenen Ausspielung" mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ergibt (VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0489, mwN).

9 Die Revisionswerberin zeigt somit im Zulässigkeitsvorbringen betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

10 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 9. Mai 2018

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