VwGH Ra 2017/17/0183

VwGHRa 2017/17/018312.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der F s.r.o. in P in T, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. August 2016, LVwG 20.32-1277/2016-7, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Murtal), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §35 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170183.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Aufwandersatz in der Höhe von insgesamt EUR 426,20 (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.). Den Kostenzuspruch stützte das LVwG auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung.

2 Ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Aufwandersatz im angefochtenen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, den Kostenausspruch kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl z.B. VwGH 28.6.2016, Ro 2016/17/0001, mwN).

7 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird vorgebracht, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273), wonach es für den Fall, dass eine Maßnahmenbeschwerde durch nachträgliche Bescheiderlassung hinfällig werde, keinen Kostenersatz gebe, abgewichen.

8 Zu beachten ist im Revisionsfall, dass die Kostenentscheidung zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch ist. Das heißt, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079; 29.11.2016, Ra 2016/06/0066).

9 Im vorliegenden Fall ließ die revisionswerbende Partei Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde erfolgte, unangefochten. Die Richtigkeit der Kostenentscheidung ist daher ausgehend von der unangefochten gebliebenen Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Bei Zurückweisung der Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Davon ausgehend ist das Zulässigkeitsvorbringen, wonach es im Revisionsfall keinen Kostenersatz gibt, nicht zutreffend.

10 Es wurde daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

11 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. September 2018

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