VwGH Ra 2017/13/0071

VwGHRa 2017/13/007120.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Gemeindevorstandes der Gemeinde Malta in Kärnten, vertreten durch die Dr. Leopold Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. August 2017, Zl. KLVwG-2123/7/2016, betreffend Ortstaxe für das Jahr 2013 (mitbeteiligte Partei: H in M), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017130071.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision, zu der die mitbeteiligte Partei - unvertreten - eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, wird zur Zulässigkeit u.a. ausgeführt:

"Die vorliegend zu lösende Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung. Dies insbesondere da das Landesverwaltungsgericht Kärnten von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

Die erstmitbeteiligte Partei ist zu der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erschienen.

Von ihr wurden insgesamt zwei Eingaben gemacht, welche inhaltlich ident waren.

Ihre Ausführungen beschränkten sich darauf, dass sie behauptete, dass das gegenständliche Objekt im Abgabenzeitraum des Jahres 2013 kein einziges Mal bewohnt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sodann in dessen rechtlicher Beurteilung (Seite 8, 2. Absatz) festgehalten:

¿Der VwGH verweist nunmehr darauf, dass die Behörde zu prüfen hat, ob eine Wohnung dem Abgabenschuldner als Ferienwohnung dient, womit gemeint ist, dass diese als Ferienwohnung zur Verfügung steht, wobei es unerheblich ist, ob diese auch tatsächlich als solche genutzt wird.'

Das Landesverwaltungsgericht stützt sich dabei selbst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht in weiterer Folge ohne diesbezüglicher Feststellungen von der selbst zitierten Rechtsprechung des VwGHs ab.

Der Bescheid des Revisionswerbers wurde aufgehoben, weil die Wohnung laut Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Kärnten keinen Schlafplatz hätte.

Eine derartige Ausführung deckt sich nicht mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes und kommt in den Eingaben der erstmitbeteiligten Partei zu keinem Zeitpunkt vor.

Es handelt sich mangels weiterer Substanz der Begründung jedenfalls um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Das Landesverwaltungsgericht hat, den tatsächlichen Akteninhalt verkennend, selbst festgehalten, dass es unerheblich ist, ob eine Wohnung auch tatsächlich als Ferienwohnung genutzt wird.

Das die Wohnung angeblich nicht benutzt wurde, war das einzige Berufungs- und auch Beschwerdeargument der erstmitbeteiligten Partei.

Das Landesverwaltungsgericht hat sodann den gegenständlichen Bescheid, trotz ausschließlich in diese Richtung gehender Argumentation und somit gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben."

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. für viele den Beschluss VwGH 16.12.2014, Ra 2014/11/0095). Die pauschale, nicht - durch Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - näher konkretisierte Behauptung, wonach das Gericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Dass das Landesverwaltungsgericht, wie es im Zulässigkeitsvorbringen heißt, den "tatsächlichen Akteninhalt" verkannt habe und, wie an anderer Stelle behauptet wird, von einem "aktenwidrigen Sachverhalt" ausgegangen sei, trifft nicht zu, zumal die Richterin des Landesverwaltungsgerichtes - nach der in Abwesenheit der Mitbeteiligten durchgeführten Verhandlung über die Beschwerde - am 1. August 2017 ein Telefonat mit der Mitbeteiligten geführt und darüber einen Aktenvermerk angelegt hat, den sie - ohne ihn zu erwähnen - den in der Revision als aktenwidrig kritisierten Feststellungen zugrunde legte. Dass diese den Zustand der Wohnung nach dem Auszug der Mitbeteiligten beschreibenden, auf das Telefonat mit der Mitbeteiligten gegründeten Feststellungen - zu denen dem revisionswerbenden Gemeindevorstand kein Parteiengehör gewährt wurde und die im angefochtenen Erkenntnis mangels Hinweises auf das Telefonat auch nicht nachvollziehbar begründet wurden - unrichtig seien, wird in der Revision jedoch nicht behauptet, womit es an einem Vorbringen zur Relevanz der tatsächlichen vorliegenden Verfahrensmängel fehlt.

6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

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