VwGH Ra 2017/10/0187

VwGHRa 2017/10/018731.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der A E in B, vertreten durch Mag. Ulrich Hiob, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Lazarettgasse 29/12, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2017, Zl. W224 2130654- 1/5E, betreffend Akteneinsicht in einer universitätsrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Schiedskommission der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Juli 2017 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das als Bescheid gewertete Schreiben der Schiedskommission der Medizinischen Universität Wien vom 7. Oktober 2015, mit dem "keine Einsicht in ihre Sitzungsprotokolle gewährt" wurde, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 VwGVG eingestellt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, "eine Verletzung der Revisionswerberin in ihrem Recht auf Akteneinsicht und auf Fällung einer materiellen Entscheidung" werde durch den bekämpften Beschluss "weitergetragen und geduldet", weil "der Revisionswerberin zwar durch die Vorabentscheidung (gemeint: die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 4. April 2016) das Recht auf Akteneinsicht erteilt", jedoch "tatsächlich keine Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVG gewährt" worden sei. Das Verwaltungsgericht erkenne "den Widerspruch nicht, dass zwar durch die Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2016 der Revisionswerberin Akteneinsicht zugesprochen", jedoch "am 14.04.2016 die Akteneinsicht in wesentliche Akteninhalte verwehrt" worden sei. Mittels "einer Vorabentscheidung der Revisionswerberin die Akteneinsicht zuzuerkennen und sodann der Revisionswerberin ein rechtliches Interesse im bekämpften Beschluss nicht zuzuerkennen", obwohl "die Akteneinsicht im Sinne der Vorabentscheidung nicht gewährt" worden sei, widerspreche sich selbst. Es liege daher "ein Verfahrensmangel und damit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Beschlusses vor, weswegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben" sei.

6 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 2.6.2016, Ra 2015/08/0044; 27.1.2016, Ra 2015/05/0083; Ra 2014/11/0095, VwSlg. 18996 A). Diesen Anforderungen wird das wiedergegebene Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

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