VwGH Ra 2017/10/0101

VwGHRa 2017/10/010127.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Stadtschulrates für Wien gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. April 2017, Zlen. W227 2115816‑1/4E, W227 2115998‑1/2E, W227 2115999‑1/2E, W227 2116000‑1/2E, W227 2116002‑1/2E, W227 2116003‑1/2E, W227 2116005‑1/2E, W227 2116006‑1/2E, W227 2116007‑1/2E, W227 2116008‑1/2E, W227 2116009‑1/2E, W227 2116010‑1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Privatschulgesetz (mitbeteiligte Partei: Staat L als Schulerhalter der Privatschule „L“, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/7), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2
AVG §60
BDG 1979 Anl1
LDG 1984 Anl
PrivSchG 1962 §5 Abs1
PrivSchG 1962 §5 Abs1 litc
PrivSchG 1962 §5 Abs2
PrivSchG 1962 §5 Abs3
PrivSchG 1962 §5 Abs4
PrivSchG 1962 §5 Abs5
PrivSchG 1962 §5 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwGVG 2014 §29 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100101.L00

 

Spruch:

Die angefochtene Entscheidung wird im Umfang der Anfechtung ‑ sohin mit Ausnahme der ersatzlosen Behebung der verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung von S A und E I als Lehrer ‑ wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (des Revisionswerbers) vom 18. Mai 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Verwendung mehrerer namentlich genannter Personen als Schulleiter bzw. als Lehrkräfte an der Privatschule „L“ gemäß § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG) untersagt.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. April 2017 wurde über Beschwerde der mitbeteiligten Partei dieser Bescheid im Umfang der Untersagung der Verwendung von N N, S A und E I als Lehrer an der libyschen Schule gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ersatzlos behoben und im Umfang der Untersagung der Verwendung der weiteren im Bescheid vom 18. Mai 2015 genannten Personen als Schulleiter bzw. Lehrer gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen (Spruchpunkt A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

3 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, in den gegenständlichen Fällen sei die Bestellung der Lehrer , S A und E I bereits im Schuljahr 2004/2005 angezeigt und innerhalb eines Monats vom Revisionswerber nicht untersagt worden. Damit erweise sich der vorliegende ‑ erst 10 Jahre später erlassene ‑ Untersagungsbescheid aufgrund Ablaufs der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG als inhaltlich rechtswidrig.

4 Hinsichtlich der weiteren im Bescheid vom 18. Mai 2015 genannten Personen sei der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mangelhaft: Der Revisionswerber gehe im angefochtenen Bescheid nicht darauf ein, ob die durch die mitbeteiligte Partei vorgelegten Unterlagen „den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans“ der in Rede stehenden Privatschule entsprechen würden und dadurch „die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für den Schulleiter und die angeführten Lehrer nachgewiesen werde, sondern führe jeweils pauschal (bloß) aus, dass die vorgelegten Dokumente entweder keinen Nachweis einer Lehrbefähigung darstellten oder hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbar seien. Da die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel zur Folge hätten, dass die mitbeteiligte Partei über die vom Revisionswerber getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet werde, und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes verhindert werde, habe der Revisionswerber Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung er zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht habe auch nicht auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides eingegangen werden können. Der Bescheid sei daher insoweit nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen gewesen. Die beantragte mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen können.

5 Seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, es entspreche dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2016, Ro 2015/10/0010, dass „Teile des angefochtenen Bescheides“ nach § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG aufgrund des Fristablaufes ersatzlos zu beheben gewesen seien; dass im Übrigen eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt habe, entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 25.1.2017, 2016/12/0109).

6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Stadtschulrates für Wien.

7 Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

8 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung. Der Revisionswerber replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 (PrivSchG), lautet auszugsweise:

§ 2. Begriffsbestimmungen.

...

(4) Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich‑rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs‑ bzw. Anstellungserfordernisse vor.

...

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist und

d) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

...

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

...“

10 Die Revision wendet sich hinsichtlich der mit der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen ersatzlosen Behebung der behördlichen Untersagung der Verwendung von drei Personen als Lehrer lediglich gegen die Untersagung der Verwendung einer dieser Personen (N N). Sie macht insofern geltend, der Revisionswerber habe bereits bei der Vorlage der Beschwerde in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 eingeräumt, dass es sich bei der Untersagung der Verwendung von zwei Personen (S A, E I) um ein bedauerliches Versehen handle. Anders verhalte es sich jedoch bei der Untersagung der Verwendung von N N. Diese sei im Schuljahr 2004/2005 zwar als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Arabisch“ angezeigt und ihre Verwendung nicht untersagt worden. Für die Unterrichtsgegenstände „Zeichnen“ und „Französisch“ sei diese damals jedoch nicht angezeigt worden, weshalb ihre Verwendung in diesen Unterrichtsgegenständen auch nicht „nicht untersagt“ habe werden können. Für eine Unterrichtstätigkeit sei gemäß § 5 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 PrivSchG eine Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen. Da die genannte Person für einen konkreten Unterrichtsgegenstand angezeigt worden sei, stelle sich die Frage, ob dies bereits ausreiche, um sämtliche an der Privatschule angebotenen Unterrichtsgegenstände unterrichten zu dürfen, oder ob es bei einer Anzeige der Verwendung in zusätzlichen ‑ bisher nicht angezeigten ‑ Unterrichtsgegenständen einer neuerlichen Prüfung der Befähigung bedürfe.

11 Die Revision erweist sich insofern als zulässig und begründet:

12 Gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ist für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ein Leiter zu bestellen, der (nach lit. c) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist. Gemäß § 5 Abs. 4 PrivSchG haben die an der Schule verwendeten Lehrer ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis d genannten Bedingungen zu erfüllen. Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt gemäß § 2 Abs. 4 PrivSchG bei Erfüllung der für ein öffentlich‑rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs‑ bzw. Anstellungserfordernisse vor.

13 Der Gesetzgeber versteht demnach unter Lehrbefähigung im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs‑ bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum Landeslehrer‑Dienstrechtsgesetz 1984 bzw. die Anlage 1 zum Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979), die für ein öffentlich‑rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs‑ bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung ‑ etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände ‑ unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher u.a. anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird.

14 Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (vgl. bereits VwGH 9.5.1988, 87/12/0147). Im Übrigen ist nach der genannten Bestimmung nicht nur die „Bestellung der Lehrer“, sondern auch „jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person“ ‑ wozu auch eine Änderung der bisher angezeigten Verwendung zu zählen ist ‑ anzuzeigen.

15 Das Verwaltungsgericht geht in seiner oben wiedergegebenen Begründung davon aus, dass auch die Bestellung von N N als Lehrerin bereits im Schuljahr 2004/2005 angezeigt und nicht untersagt worden sei, sodass sich der Untersagungsbescheid aufgrund des Ablaufs der einmonatigen Frist des § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG als inhaltlich rechtswidrig erweise. Auf den Umstand, dass nach dem Vorbingen des Amtsrevisionswerbers die betreffende Person nunmehr zur Verwendung in weiteren Unterrichtsfächern angezeigt worden sei, wird in der Begründung der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise eingegangen. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung stellt sich dieses Vorbringen auch nicht als Neuerung im Revisionsverfahren dar, wurde es doch bereits im Vorlageschreiben vom 14. Oktober 2015 erstattet.

16 Soweit daher vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges darauf Bezug genommen wird, dass im Vorlageschreiben vom 14. Oktober 2015 ausgeführt worden sei, dass bei der Untersagung der Verwendung (auch) von N N ein bedauerliches Versehen vorliege, weil aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise der arabischen Namen verkannt worden sei, dass diese Personen bereits im Schuljahr 2004/2005 angezeigt und deren Verwendung damals nicht untersagt worden sei, stellen sich diese Ausführungen als aktenwidrig dar, beziehen sich die wiedergegeben Ausführungen des Revisionswerbers im Schreiben vom 14. Oktober 2015 den vorgelegten Akten zufolge gerade nicht auf N N. Bezüglich dieser Person wird vielmehr ausgeführt, diese sei im Schuljahr 2004/2005 zwar als Lehrerin für den Unterrichtsgegenstand „Arabisch“, nicht jedoch wie nunmehr für „Zeichnen“ und „Französisch“ (gemeint:) angezeigt worden. Der Unterrichtsgegenstand „Arabisch“ könne aufgrund der seinerzeitigen nicht erfolgten Untersagung unterrichtet werden.

17 Bei dieser Sachlage hätte das Verwaltungsgericht daher Feststellungen dazu treffen müssen, dass die seinerzeitige Nicht‑Untersagung (entgegen dem Vorbringen des Amtsrevisionswerbers) auch die nunmehr angezeigte Verwendung umfasst habe, bevor es den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der genannten Person zur Gänze ersatzlos behebt. Da das Verwaltungsgericht dies verkannt hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung insofern als inhaltlich rechtswidrig.

18 Hinsichtlich der mit der angefochtenen Entscheidung erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG macht die Revision (u.a.) geltend, das Verwaltungsgericht begründe dies damit, dass der Revisionswerber nicht darauf eingegangen sei, ob durch die vorgelegten Unterlagen den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplanes der gegenständlichen Privatschule entsprochen worden sei und dadurch eine Befähigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG nachgewiesen werde. Das Verwaltungsgericht habe offenbar nicht ermittelt, ob der in Rede stehenden Privatschule überhaupt ein Organisationsstatut genehmigt worden sei. Dies sei nicht der Fall, auch die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung sei nicht bewilligt worden. Da dem PrivSchG die verpflichtende Vorlage eines ausgearbeiteten Lehrplanes durch den Schulerhalter nicht entnommen werden könne, stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, nach welchen Kriterien eine Befähigung für die Erteilung von Unterricht in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand mangels genehmigter Organisationsform überprüft werden könne bzw. solle.

19 Die Revision erweist sich auch insofern als zulässig und ‑ im Ergebnis ‑ begründet:

20 Das Verwaltungsgericht gründet seine Ansicht, es lägen die Voraussetzungen für eine Kassation nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, lediglich darauf, dass dem angefochtenen Bescheid Begründungsmängel dahin anhafteten, dass der Revisionswerber nicht darauf eingehe, ob die durch die mitbeteiligte Partei vorgelegten Unterlagen „den Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans“ der in Rede stehenden Privatschule entsprechen würden und dadurch „die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung“ im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG für den Schulleiter und die angeführten Lehrer nachgewiesen werde, sondern dieser jeweils pauschal (bloß) ausführe, dass die vorgelegten Dokumente entweder keinen Nachweis einer Lehrbefähigung darstellten oder hinsichtlich ihrer Echtheit nicht überprüfbar seien.

21 Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings wiederholt hervorgehoben, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2017/05/0043; 18.4.2018, Ra 2017/22/0205; 12.4.2018, Ra 2017/04/0061; 11.4.2018, Ra 2015/08/0038; 29.3.2017, Ra 2016/10/0146).

22 Zudem wird mit der wiedergegebenen Begründung aber von vorherein nicht dargelegt, welche Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Frage des Vorliegens einer ‑ für die angezeigte Verwendung tauglichen ‑ Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder sonstigen geeigneten Befähigung unter dem Aspekt der „Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans“ insofern zu ermitteln gewesen wären. Nach § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Unter welchem Aspekt die ‑ in den vorstehenden Absätzen (§ 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG) als solche nicht genannte ‑ mangelnde Erfüllung von „Anforderungen und Vorgaben des Organisationsstatuts und des Lehrplans“ insofern von Relevanz sein sollte, wird vom Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Soweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes dahin zu verstehen wären, dass insofern von in § 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG nicht genannten weiteren Untersagungsgründen auszugehen sei, kann Derartiges dem Gesetz nicht entnommen werden.

23 Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen hat, wenn sich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG keine Begründung dazu entnehmen lässt, warum das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0015, mwN).

24 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Gesagten daher mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie im Umfang der Anfechtung ‑ sohin mit Ausnahme der ersatzlosen Behebung der verwaltungsbehördlichen Untersagung der Verwendung von S A und E I als Lehrer ‑ gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 27. September 2018

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