VwGH Ra 2017/08/0043

VwGHRa 2017/08/004312.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des K H in G, vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 6. März 2017, LVwG-301248/12/Zo, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §20;
VStG §45 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080043.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe von EUR 365,-- bestraft, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, einen Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG macht der Revisionswerber in seiner außerordentlichen Revision geltend, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG seien vorgelegen, weshalb das Verwaltungsgericht die Bestimmung zwingend zur Anwendung hätte bringen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht von seinem Ermessen nicht gesetzmäßig Gebrauch gemacht, indem es trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen habe.

6 Mit diesem Vorbringen wirft der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen auf. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG bzw. eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.1.2017, Ra 2016/09/0109 (zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG); 29.7.2015, Ra 2015/07/0096 (zu § 20 VStG)). Die Revision zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von den zur Anwendung dieser Bestimmungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien (vgl. zu § 45 Abs. 1 Z 4 VStG etwa VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245; zu § 20 VStG etwa VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0009) abgewichen wäre.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Jänner 2018

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