Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080001.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht - unter Bestätigung des betreffenden Bescheids der belangten Behörde vom 31. März 2016 - den Revisionswerber gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG zur Zahlung eines Beitragszuschlags von EUR 3.800,--, weil er als Dienstgeber unterlassen habe, sechs - am 19. Jänner 2016 auf einer von ihm betriebenen Baustelle bei der Verrichtung von Bauhilfsarbeiten betretene - Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Pflichtversicherung anzumelden.
Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit damit begründet wird, das angefochtene Erkenntnis stehe mit zwei (unter einem vorgelegten) denselben Sachverhalt betreffenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht im Einklang. Mit jenen Entscheidungen sei den Beschwerden des Revisionswerbers gegen die Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Krems an der Donau wegen Übertretung einerseits des § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG und andererseits des § 3 Abs. 1 AuslBG unter Aufhebung der Straferkenntnisse und Einstellung der Verfahren Folge gegeben worden, weil das Landesverwaltungsgericht (aus näher erörterten Gründen) die Dienstgebereigenschaft des Revisionswerbers nicht als erwiesen angesehen habe.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber freilich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
4.1. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nach dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere dann vor, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt hingegen für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn es zu der betreffenden Frage eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2015/22/0042; 9.8.2017, Ra 2016/08/0149).
Vorliegend fehlt zu der gegenständlichen Frage der Dienstgebereigenschaft des Revisionswerbers weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, noch ist diese uneinheitlich. Der Revisionswerber zeigt kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. keine Uneinheitlichkeit dieser Rechtsprechung auf.
4.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass eine wesentliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, wenn zwei verschiedene Behörden bzw. Verwaltungsgerichte auf Grund unterschiedlicher Verfahrensverläufe zu verschiedenen Sachverhaltsfeststellungen gelangen und sich davon ausgehend deren rechtliche Beurteilungen unterscheiden (vgl. VwGH 19.3.2014, Ro 2014/09/0033).
Davon ist auch hier auszugehen, liegen doch dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts - verglichen mit den Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich - in wesentlichen Punkten unterschiedliche Feststellungen zugrunde, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
5. Insgesamt wird daher in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 18. April 2018
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