Normen
B-VG Art133 Abs4
EinforstungsLG Stmk 1983 §23
EinforstungsLG Stmk 1983 §23 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §41
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
WWSGG §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070100.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach (im Folgenden: ABB), vom 24. Mai 2013 wurde gemäß §§ 1 Abs. 4, 7, 40 und 48 des Steiermärkischen Einforstungs‑Landesgesetzes 1983 (StELG 1983), LGBl. Nr. 1/1983 idF LGBl. Nr. 84/2008, der von der mitbeteiligten Partei (verpflichteten Partei) vorgelegte Waldwirtschaftsplan 2011 ‑ 2020 für die Neuhauser Grimmingwaldung, EZ 252, KG Neuhaus, vom 27. Jänner 2011 (Stand 2010) unter näher bezeichneten Festlegungen bzw. Auflagen (ergänzende Betriebsvorschriften) genehmigt.
2 Die „Gesamtholzabgabemenge“ für das Dezennium 2010 ‑ 2019 wurde mit 9.464,70 Efm festgelegt (Spruchpunkt I.1.). Für das Dezennium 2010 ‑ 2019 wurde den Eingeforsteten der Bau‑ und Brennholzbezug im vollen Rechtsumfang (Regulierungsurkunde abzüglich der Reduktion aus einem näher genannten Bescheid der seinerzeitigen Agrarbezirksbehörde Stainach vom 5. Oktober 1989) zugestanden (Spruchpunkt I.2.). Unter Spruchpunkt I.3. des Bescheides wurde der mitbeteiligten Partei im Dezennium 2010 ‑ 2019 ein freier Einschlag im Ausmaß von 1.867,90 Efm zugestanden. Gemäß Spruchpunkt I.4. sei sämtliches Holz ‑ mit Ausnahme des freien Einschlages der mitbeteiligten Partei ‑ aus dem urkundlich mit Holzbezugsrechten belasteten Gebiet, falls urkundlich bringbar und geeignet, als Einforstungsholz abzugeben und anzunehmen. Unter Spruchpunkt II. wurde gemäß §§ 48 und 40 StELG 1983 angeordnet, dass sämtlichen Berechtigten die Differenz zwischen dem vollen Brennholzbezug ‑ wie unter Punkt I. genehmigt ‑ für die Jahre 2010 bis 2013 (somit für insgesamt vier Jahre) und deren bisher restringierten Brennholzmengen nach Rechtskraft des Bescheides den jeweiligen Brennholzgebühren hinzuzurechnen sei.
3 In der Bescheidbegründung wurde unter anderem ausgeführt, in der Neuhauser Grimmingwaldung im Eigentum der mitbeteiligten Partei seien auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 19. Oktober 1860, Nr. 1680, 33 Liegenschaften unter anderem holzbezugsberechtigt. Während im vorangehenden Dezennium 1995 ‑ 2004 nur das Bauholz zur Gänze habe abgegeben werden können, sei der gegenständlich vorgelegte Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2010 ‑ 2019 von einem befugten Sachverständigen zur Gänze neu erstellt und nach Vorlage vom beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen eingehend überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass der um 36,7 % erhöhte Einschlag gegenüber dem vorangegangenen Waldwirtschaftsplan inhaltlich entspreche und die volle Bedeckbarkeit nach geltender Rechtslage (Urkunde und Bescheid vom 10. Mai 1989) sowohl der Brennholz‑ als auch der Bauholzgebühren den Berechtigten zustehe. Aus der Differenz des vom Amtssachverständigen eruierten jeweiligen jährlichen Gesamteinschlages und des jeweils jährlich abzugebenden Einforstungsholzes errechne sich der jährlich freie Einschlag, der dem Verpflichteten zustehe.
4 Ferner wurde dargelegt, dass der gegenständliche Waldwirtschaftsplan durch die zeitliche Säumnis der Verpflichteten erst im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchgesetzt und der Agrarbehörde mit zeitlicher Verzögerung zur Überprüfung vorgelegt worden sei. Es sei daher notwendig gewesen, für die bereits vergangenen Jahre 2010 - 2013 die Bezüge an die den Berechtigten gemäß dem Waldwirtschaftsplan zustehenden vollen Brennholzbezüge anzupassen und hinzuzurechnen (um eine Übereinstimmung mit dem Nutzungsplan zu gewährleisten).
5 Nach Ablauf des letzten Waldwirtschaftsplanes 1995 - 2004 hätten die Berechtigten weiterhin bei den zwischenzeitlich stattgefunden Holzverlässen immer nur die restringierten Holzbezugsmengen angemeldet und jedes Jahr aufs Neue mit Unterfertigung im Holzbuch die bisherigen restringierten Brennholzgebühren anerkannt. Auf Grund von Schadholzereignissen sei mit einer weiteren Reduzierung der Holzgebühren gerechnet worden. Diese Praxis bzw. die tatsächlich stattgefundenen Holzentnahmen bzw. Minderbezüge hätten ebenfalls einen Beitrag dazu geleistet, dass der aktuelle Waldwirtschaftsplan zu dem Ergebnis geführt habe, dass in diesem Dezennium die volle Bedeckbarkeit der Holzbezüge gegeben sei. Die Einforstungsberechtigten hätten nach Auslaufen des bisherigen Waldwirtschaftsplanes die vollen Bezüge anmelden und durchsetzen können, was aber nicht erfolgt sei. Der Vorwurf der Berechtigten, dass keine nachhaltige Waldbewirtschaftung durch den Verpflichteten erfolgt sei, gehe ins Leere, weil dieser auf Grund der gegebenen Restringierung diesbezüglich gar nicht planen habe können, sondern sämtliches Holz als Einforstungsholz abzugeben gehabt habe. Da das Brennholz auf Grund der urkundlichen Bestimmung jährlich anzumelden und zu werben sei, würden die Brennholzgebühren nicht rückwirkend bis zum Jahr 2005 zugesprochen.
6 Die gegen diesen Bescheid von mehreren Einforstungsberechtigten erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) vom 17. August 2017 als unbegründet abgewiesen.
7 In seinen Erwägungen hielt das LVwG ‑ soweit für die vorliegende Entscheidung relevant ‑ fest, der erstinstanzliche Bescheid ähnle inhaltlich dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20. August 1999 betreffend den Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 1995 ‑ 2004. Darin sei der verpflichteten Partei ein freier Einschlag nicht zugestanden worden. Dieser Unterschied zum nunmehr vorliegenden Nutzungsplan sei wesentlich. Der jetzt vorgelegte Waldwirtschaftsplan zeige, dass für den Beurteilungszeitraum der Erntevorrat im belasteten Wald höher sei als die Bezugsansprüche.
8 Zu Recht brächten die Berechtigten vor, dass bereits seit dem Jahr 1958 das Erträgnis des belasteten Grundes bis zum Jahr 2010 unzureichend gewesen sei, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken. Sie hätten sich somit gemäß § 11 Abs. 3 StELG 1983 den durch die „Restringierungsbescheide“ bestimmten verhältnismäßigen Abzug unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23 StELG 1983 gefallen zu lassen gehabt.
9 Es treffe die Ansicht des Verpflichteten zu, dass mit der Vorlage seines Wirtschaftsplanes erst im Jahr 2011 für die Jahre ohne vorhandenen aktuellen Wirtschaftsplan (rechtskräftiger Bescheid nach § 40 StELG 1983) die urkundlichen Ansprüche „gleichsam automatisch“ zur Gänze bezogen hätten werden können.
10 Dem Verpflichteten sei es nicht gelungen, fehlendes Verschulden an der Restringierung seit dem Jahr 1958 glaubhaft zu belegen. Die Restringierung habe einzig das Sortiment Brennholz und nicht das aus den Altbeständen zu beziehende Bauholz betroffen.
11 Die Phase der Restringierung habe mit Auslaufen des zitierten agrarbehördlichen Bescheides aus dem Jahr 1996 geendet. Während dieser Phase wäre die Agrarbehörde gemäß § 1 Abs. 4 iVm § 41 StELG 1983 jederzeit befugt gewesen zu prüfen, ob tatsächlich relevantes Verschulden des Verpflichteten an der Restringierung Ersatzansprüche der Berechtigten begründet habe. Nun, wo der vorgelegte Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 2010 ‑ 2019 ausreichend Holzvorräte zur vollen Bedeckung der regulierten Holzbezugsrechte zeige, bestehe gemäß § 41 Abs. 2 StELG 1983 kein Anspruch der Berechtigten mehr auf Ersatzleistungen im Wege des Sicherungsverfahrens, weil die Ersatzleistungen auf die Dauer der Beeinträchtigung beschränkt seien und nicht für frühere Beeinträchtigungen gewährt werden dürften.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mehrerer Einforstungsberechtigter wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, das LVwG habe die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß § 41 Abs. 2 StELG kein Anspruch der Berechtigten auf Ersatzleistungen für frühere Beeinträchtigungen, wobei diese Ersatzleistungen im Waldwirtschaftsplan festzusetzen wären, bestehe. Es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob nach dem StELG 1983 Ersatzleistungen für aus Verschulden des Verpflichteten restringierte Bezugsrechte aus der Vergangenheit gewährt werden dürften, wobei die vom LVwG herangezogene Bestimmung des § 41 Abs. 2 StELG 1983 von diesem unrichtig interpretiert worden sei. Des Weiteren weiche die diesbezügliche Rechtsauffassung des LVwG von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Verweis auf VwGH 27.9.2007, 2006/07/0070, 0074), nach der Nachbezüge sehr wohl auch zur Auffüllung von restringierten Bezügen aus der Vergangenheit gewährt werden könnten, ab.
17 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0035, mwN). Ein solcher Fall liegt hinsichtlich der in Rede stehenden Frage der Gewährung von Ersatzleistungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 41 StELG 1983 vor.
18 § 23 StELG 1983 enthält Bestimmungen über Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte. Gemäß seinem Abs. 1 ist in Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, unter den im Folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Walde, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines anderen Verschuldens der Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle eines Verschuldens des Verpflichteten ein.
19 Nach § 23 Abs. 2 StELG 1983 ist in beiden vorbezeichneten Fällen für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann kein Ersatz erzielt und kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden, so ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche dem jeweiligen Werte des Nutzungsrechtes zu entsprechen hat und auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.
20 Der von den revisionswerbenden Partei angesprochene § 41 StELG 1983 („Ersatzleistungen für Nutzungsrechte“) normiert zunächst in seinem ersten Absatz, dass die Bestimmungen des § 23 auch zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung finden.
21 § 41 Abs. 2 StELG 1983 lautet:
„Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.“
22 Die vom LVwG im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsansicht, wonach nunmehr gemäß § 41 Abs. 2 StELG 1983 kein Anspruch der Einforstungsberechtigten mehr auf Ersatzleistungen im Wege des Sicherungsverfahrens (für eine vor dem Geltungszeitraum des nunmehrigen Waldwirtschaftsplanes nicht genügende Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte) bestehe, findet in § 41 Abs. 2 StELG 1983 ihre Grundlage. Weshalb in diesem Zusammenhang eine „unrichtige Interpretation“ durch das LVwG vorliegen sollte, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht näher dargelegt.
23 § 41 Abs. 2 StELG 1983 stellt „auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte“ ab. Diese Voraussetzung liegt jedoch angesichts nunmehr ausreichender Holzvorräte zur vollen Bedeckung der regulierten Holzbezugsrechte im Geltungsbereich des Waldwirtschaftsplanes für das Dezennium 2010 ‑ 2019 nicht mehr vor.
24 Die genannte Bestimmung des § 41 Abs. 2 StELG 1983 hat die „Dauer der Beeinträchtigung der Rechte“ und nicht den Zeitraum einer (angenommenen) bestehenden Differenz (im „Vermögen“ der Berechtigten) zwischen den urkundlich bzw. bescheidgemäß zustehenden Holzbezügen einerseits und dem in der Vergangenheit (vor dem Geltungszeitraum des aktuellen Wirtschaftsplanes) tatsächlich erfolgten Holzbezug vor Augen.
25 § 41 in Verbindung mit § 23 StELG 1983 normiert Ersatzleistungen zum Zwecke der Sicherung der Nutzungsrechte. Eine gesetzliche Regelung, wie sie die revisionswerbenden Parteien für sich beanspruchen („Ersatzleistungen“ im Sinne des § 23 StELG 1983 auch „für“ jene zurückliegenden Zeiträume im genannten Sinne, in denen der Erntevorrat im belasteten Wald die Bezugsansprüche der Berechtigten nicht decken konnte) sieht § 41 StELG 1983 nicht vor. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich eine „Einschränkung“ der Ersatzleistungen im Sinne des § 23 StELG 1983 auf einen bestimmten Zeitraum, eben auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten, festgelegt.
26 Auch der Umstand, dass § 23 Abs. 2 StELG 1983 als Ersatzleistungen zunächst die Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke und in weiterer Folge ein anderes Grundstück des Verpflichteten, Naturalersatz in anderer Weise und schließlich eine jährliche Rente vorsieht, unterstützt die vom LVwG vertretene Rechtsansicht. Es wäre nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb die genannten „Ersatzleistungen“ für unbedeckte Nutzungsrechte auch in Zeiträumen in Anspruch genommen werden sollten, in denen ohnehin im belasteten Wald der Erntevorrat höher ist als die Bezugsansprüche. Dies scheinen auch die revisionswerbenden Parteien (in ihrer Revisionsbegründung) zu erkennen. Gegen die von ihnen vertretene Ansicht, unter „Naturalersatz“ im Sinne des § 23 Abs. 2 StELG 1983 sei der Überhang für das Dezennium 2010 - 2019 zu verstehen, sprechen allerdings bereits die Wortfolge „Naturalersatz in anderer Weise“ sowie der Umstand, dass gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz StELG 1983 „Ersatzleistungen“ nur in Fällen vorgesehen sind, in denen „die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden“.
27 Mit dem Verweis der revisionswerbenden Parteien auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.9.2007, 2006/07/0070, 0074, nach welchem - so ihre Ausführungen - „Nachbezüge sehr wohl auch zur Auffüllung von restringierten Bezügen aus der Vergangenheit gewährt werden können“, werden nicht „Ersatzleistungen“ im Sinne des § 23 in Verbindung mit § 41 StELG 1983, sondern ein „Nachbezug“ angesprochen.
28 Auch mit diesem Vorbringen wird jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt. Zum einen ging es in dem zitierten Erkenntnis um die Aufteilung des Erlöses aus einem Windwurfereignis, somit einem außerplanmäßigen Holzanfall. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis die Ausführungen, wonach der durch den Schadholzanfall gegebene Mehranfall von Holz vorerst zur Abdeckung der Differenz zwischen dem restringierten Anspruch und dem vollen Anspruch zu verwenden gewesen wäre, vor dem Hintergrund einer näher genannten Bestimmung des agrarbehördlichen Bescheides vom 20. August 1996 (betreffend den Waldwirtschaftsplan für das Dezennium 1995 ‑ 2004) und überdies ebenso bezogen auf den (durch den damaligen Waldwirtschaftsplan festgelegten) Gesamtzeitraum der Restringierung von zehn Jahren getroffen. In diesem Sinne wird im Übrigen auch in der Revision ausgeführt, dass im Erkenntnis 2006/07/0070, 0074 die Frage behandelt worden sei, „ob während der Laufzeit eines Waldwirtschaftsplanes“ zusätzlich durch Windwurf angefallenes Holz dem Verpflichteten oder dem Berechtigten zustehe.
29 Eine auf den vorliegenden Fall übertragbare Aussage dahingehend, dass der im aktuellen Dezennium bestehende Überhang als „Nachbezug“ auch zur Auffüllung von vormals restringierten Bezügen aus vor dem Geltungsbereich des aktuellen Waldwirtschaftsplanes liegenden Jahren gewährt werden kann, wurde im zitierten Erkenntnis hingegen nicht getroffen.
30 Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von den revisionswerbenden Parteien erwähnten Erkenntnis 2006/07/0070, 0074 ferner festgehalten, in § 15 lit. f StELG 1983 werde allgemein die Aussage getroffen, dass bei Neuregulierungen auch Bestimmungen über Vor- und Nachbezüge zu treffen seien und dass eine solche Regelung die Regulierungsurkunde 1680/1860 in Punkt VII. enthalte. Dieser im genannten Erkenntnis zitierte Punkt VII. sieht unter anderem hinsichtlich des (hier von der früheren Restringierung der Bezüge allein betroffenen) Brennholzes vor, dass dieses „alle Jahre bezogen werden [muss], widrigens das nicht bezogene Quantum dem Waldbesitzer verfallen ist“.
31 Damit übereinstimmend führte das LVwG in der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Erkenntnisses, auf die auch in der Revision verwiesen wird, in Wiedergabe der Begründung des Bescheides der ABB aus, dass die Brennholzgebühren urkundlich jährlich anzumelden und zu werben seien und deshalb nicht rückwirkend bis zum Jahr 2005 zugesprochen werden könnten. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien lässt daher nicht erkennen, dass das LVwG hinsichtlich der Frage der Gewährung von Nachbezügen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
33 Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob tatsächlich sämtliche revisionswerbenden Parteien (entweder als ehemals beschwerdeführende Parteien oder als deren Rechtsnachfolger) durch die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Abweisung der Beschwerde überhaupt in Rechten verletzt werden konnten.
Wien, am 18. Jänner 2018
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