Normen
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §345 Abs6;
GewO 1994 §81 Abs2 Z7;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040090.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zu dem der vorliegenden Revision zugrunde liegenden Verfahrensablauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Ra 2017/04/0115, 0116, verwiesen.
2 Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis vom 30. Juni 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien insofern statt, als der in einem von der mitbeteiligten Partei eingeleiteten, auf § 81 Abs. 2 Z 7 und 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) gestützten Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 sowie § 345 Abs. 6 GewO 1994 ergangene, bekämpfte Bescheid in dem Umfang, in dem das Ausfahren von maximal zwei LKW aus der Garage Nord zur Kenntnis genommen wurde, ersatzlos aufgehoben wurde.
3 Dem lag zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei auf Aufforderung zur Stellungnahme dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, die verfahrensgegenständliche Anzeige diesbezüglich einzuschränken.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 7.3.2017, Ro 2014/04/0067, mwN).
6 Die angefochtene Entscheidung und die zugrunde liegende Rechtsfrage gleichen in ihren entscheidungserheblichen Aspekten dem Spruchpunkt 1. derjenigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, über die mit hg. Entscheidung vom heutigen Tag, Ra 2017/04/0115, 0116, entschieden worden ist. Auf die in der Begründung dieser Entscheidung dargelegten Erwägungen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs 9 VwGG verwiesen.
7 Da die von den revisionswerbenden Parteien aufgeworfene Rechtsfrage somit bereits geklärt wurde, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2018
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