Normen
AVG §38;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §35 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 22. Juni 2016 wurde über den Revisionswerber wegen zwei Übertretungen von §§ 1 Abs. 3 iVm 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG gemäß § 37 Abs. 1 und 4 Z 1 FSG jeweils eine Geldstrafe von EUR 726,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 332 Stunden) verhängt. Er habe am 31. Jänner 2015 gegen 14.10 Uhr und am 18. April 2015 gegen
16.20 Uhr ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden sei.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Begründend wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Zell am See dem Revisionswerber die Lenkberechtigung im Jahr 1970 erteilt und mit Bescheid vom 11. April 2012 für acht Monate und zwei Wochen entzogen habe. Wegen unterbliebener Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und mangels Absolvierung der angeordneten Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sei die Lenkberechtigung erloschen. Davon sei auch die dem Revisionswerber am 28. Jänner 1993 vom Landratsamt Traunstein aufgrund des österreichischen Führerscheines und einer dortigen Berufsausübung ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis erfasst (Hinweis auf VwGH 27.2.2007, 2006/02/0291). Der Revisionswerber halte sich seit 8. Oktober 1998 durchgehend in Österreich auf und sei am 31. Jänner sowie am 18. April 2015 als Lenker eines Kraftfahrzeuges in Österreich unterwegs gewesen. Die Revision sei wegen der klaren Rechtslage und der nicht über den konkreten Einzelfall hinausgehenden Bedeutung unzulässig.
4 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht "auf Entscheidung durch die zuständige Behörde nach Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens" verletzt.
5 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht:
"Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung völlig verkannt, dass sie ihre Kompetenzen weit überschritten hat. Wie auch in der Beschwerde an den VfGH ausgeführt, ist es nicht Sache der Strafbehörde, über das Bestehen oder Nichtbestehen einer (ausländischen) Lenkerberechtigung zu entscheiden. Dies ist der Führerscheinbehörde vorbehalten, die nach den Regeln des § 30 FSG und nach Durchführung des dort vorgesehenen Verfahrens hierüber zu entscheiden hat.
Nach ganz allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind Rechte, die behördlich verliehen werden, so lange gültig, bis sie durch einen actus contrarius widerrufen oder aufgehoben werden. Andere Behörden sind so lange an den Bestand dieser Rechte gebunden, bis dieser actus contrarius erfolgt. Es ist nicht möglich, dies als Vorfrage zu behandeln, sondern ist so lange vom Bestand dieses Rechtes auszugehen, bis es - durch ein entsprechendes Verfahren - entzogen wurde.
Die belangte Behörde hat sich über diese Grundsätze hinweggesetzt und ist in ihrer Entscheidung ohne weiteres davon ausgegangen, dass die deutsche Lenkerberechtigung des Revisionswerbers nicht mehr gilt. Ganz offensichtlich war sich die belangte Behörde dieses Umstandes nicht bewusst, auch beim Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision. Dem Revisionswerber ist jedenfalls keine höchstgerichtliche Judikatur bekannt, wonach eine andere Behörde als die Führerscheinbehörde ohne Durchführung des im § 30 FSG vorgesehenen Verfahrens, über den Bestand oder Nichtbestand bzw. den Entzug einer ausländischen Lenkerberechtigung entscheiden dürfte. Der Ausspruch erfolgte daher in völliger Verkennung der eigenen Kompetenz! Nachdem höchstgerichtliche Judikatur hierzu eben nicht vorliegt, ist die gegenständliche Revision - entgegen dem Ausspruch der belangten Behörde - zulässig."
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erlassung des Straferkenntnisses ergibt sich eindeutig aus § 35 Abs. 1 FSG sowie die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde klar aus Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG. Da das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 11. April 2012 auch auf die Rechtsfrage der Wirksamkeit der ausländischen Lenkberechtigung bezog und nicht selbst die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nach §§ 24ff FSG prüfte, nahm es - entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vertretenen Ansicht - keine selbständige Beurteilung einer Vorfrage, nach § 38 AVG iVm § 17 VwGVG vor, sondern ging vielmehr von einer Bindungswirkung des genannten Bescheides aus. Aber auch mit der vom Revisionswerber unterstellten Beurteilung einer Vorfrage durch das Landesverwaltungsgericht hätte es mangels einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung über die betreffende Rechtsfrage überhaupt keine Zuständigkeit in Anspruch genommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 37, mwN), weshalb eine Verletzung im allein geltend gemachten Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde nach Durchführung des hierfür vorgesehenen Verfahrens ausscheidet.
10 In der Revision werden sohin im Rahmen des Revisionspunktes keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2018
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