VwGH Ra 2016/13/0051

VwGHRa 2016/13/005121.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der S L in L, vertreten durch Mag. Rudolf Fidesser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wildpretmarkt 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. September 2016, Zl. RV/7101267/2010, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag für den Zeitraum März bis Dezember 2004 und die Jahre 2005 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

EStG §47 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130051.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Revisionswerberin, die im Streitzeitraum einen Bordellbetrieb führte, gegen Bescheide betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag für den Zeitraum März bis Dezember 2004 und die Jahre 2005 bis 2009 keine Folge.

2 Das Bundesfinanzgericht erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen:

"Die Prostituierten haben ihre Tätigkeit in der Bf. zurechenbaren (und von dieser eingerichteten) Räumlichkeiten ausgeübt. Die Bf. hat über Anzeigeneinschaltungen (in der Slowakei und in Tschechien) Prostituierte angeworben. Wenn eine Prostituierte ihre Tätigkeit aufgenommen hat, so hat die Bf. die zuständige Polizeiinspektion davon in Kenntnis gesetzt, welche dann die Daten der neuen Prostituierten polizeilich aufgenommen hat. Die Bf. hat in (Tages)Zeitungen und in Onlinemagazinen Werbung für den Bordellbetrieb (...) betrieben. Auf ihrer Homepage hat die Bf. die Leistungen der Prostituierten und die dafür zu zahlenden Entgelte (einschließlich der Rabattbedingungen) veröffentlicht. Sowohl beim Eingang zum Bordellbetrieb (...) als auch bei der Türglocke scheinen (nur) die Initialen der Bf. auf. Der Bordellbetrieb (...) hatte von Montag bis Samstag von 09:30 bis 20:30 Uhr geöffnet. Während der Öffnungszeit des Bordellbetriebes waren maximal vier Prostituierte gleichzeitig anwesend. Die Kunden wurden am Eingang von den Prostituierten in Empfang genommen. Die Kunden haben entweder in bar oder mit Bankomat- bzw. Kreditkarte bezahlt. Das Bargeld wurde in einer Handkasse im Büro (der Bf.) aufbewahrt. Die Kartenkasse wurde ausschließlich von der Bf. bzw. deren Angestellten (Schwiegermutter oder Schwägerin) bedient. Pro Prostituierter wurde eine Liste mit folgenden Angaben geführt: Datum, Zimmernummer, Benützungszeitraum je Kunden, Preis, Zeit, ‚Miete' und Art (bar/Karte) der Bezahlung. Allfällige Kreditkartenbelege wurden an diese Liste angeheftet. Diese Listen wurden ausschließlich von der Bf. bzw. von ihren Angestellten geführt. Am Ende des Tages wurden die Beträge (‚Miete') aufsaldiert und in die ‚Benützungsvereinbarung' übertragen. Weiters wurden Stammkundenlisten geführt, in denen die Anzahl der Besuche dokumentiert wurden, da den Stammkunden bei jedem fünften Besuch ein Rabatt gewährt wurde. Diese Stammkundenlisten wurden ebenfalls im Büro (der Bf.) aufbewahrt."

3 Den als erwiesen angenommenen Sachverhalt würdigte das Bundesfinanzgericht dahingehend, dass die Prostituierten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in die im Bordellbetrieb der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen seien und diese Tätigkeit auch weisungsgebunden ausgeübt hätten. Es lägen Dienstverhältnisse iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 vor.

4 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig, weil (umfangreiche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, wann von einem Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) auszugehen sei. Diese sei einheitlich und das Bundesfinanzgericht sei von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht:

"Entgegen der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts hängt die gegenständliche Abgabensache entscheidend von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, da eine Rechtsprechung des VwGH zur Rechtsfrage, ob das Zurverfügungstellen (d.h. zur Benützung überlassen) von Räumlichkeiten an eine Prostituierte gegen Entgelt ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 begründet, und ob u.U. weitere Voraussetzungen (und gegebenenfalls welche) vorliegen müssen, damit zwischen der Überlasserin (zB Vermieterin) von Räumlichkeiten und einer Prostituierten ein abgabenrechtlich relevantes Dienstverhältnis (d.h. ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988) vorliegt, im Gegensatz zu sehr vielen anderen Berufsgruppen fehlt."

9 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung vorbringt, sie habe Prostituierten nur Räumlichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, der den Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, darstellt (vgl. den Beschluss VwGH 20.12.2017, Ra 2017/13/0067, mwN).

10 Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach der ständigen (berufsgruppenunabhängigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. den Beschluss VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0066, mwN). Ob bzw. in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage (vgl. z.B. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230, mwN).

11 Vom Bundesfinanzgericht wurde der eingangs dargelegte, als erwiesen angenommene Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass die Prostituierten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in die im Bordellbetrieb der Revisionswerberin bestehenden betrieblichen Abläufe eingegliedert waren und diese Tätigkeit auch weisungsgebunden ausgeübt haben. Dass die Sachverhaltsfeststellungen des Bundesfinanzgerichts mangelhaft wären oder dem Bundesfinanzgericht bei der Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen sei, wird im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

12 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2018

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