VwGH Ro 2016/04/0057

VwGHRo 2016/04/005712.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der M GmbH in K, vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Friedrich-Thurner-Straße 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. September 2016, Zl. LVwG-850614/10/Wg, betreffend Verfügung einer Zwangsmaßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040057.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Die Revisionswerberin betreibt an einem bestimmt bezeichneten Standort eine gewerbliche Betriebsanlage.

2 2. Nach einer behördlichen Aufforderung im Sinne des § 360 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 wurde der Revisionswerberin gegenüber mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2016 angeordnet, dass diese "die Lagerung und Manipulation von Baumaterialien und die Zwischenlagerung von Baurestmassen auf den Umfang der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 20.7.2004, GZ Ge20- 67-2003, entsprechend den Einreichunterlagen des Ingenieur-Büro Dipl.-Ing. F W vom 26.6.2004 und den im schalltechnischen Projekt der T GmbH vom 17.6.2004 unter Punkt 2.2.2. festgelegten Materialumschlag auf ein tägliches Umschlagevolumen von 300 - 370t mit 12 - 15 Lastkraftfahrzeugbewegungen, die Manipulation mit einem Radlader auf einen Zeitraum von maximal zwei Stunden und sechs Abkippvorgänge mit LKW in der gewerblichen Betriebsanlage" an dem bestimmt bezeichneten Standort mit sofortiger Wirkung einzuschränken habe.

3 2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend modifiziert, dass die Wortfolge "entsprechend den Einreichunterlagen des Ingenieur-Büro Dipl.-Ing. F W vom 26.6.2004" sowie "die Manipulation mit einem Radlader auf einen Zeitraum von maximal zwei Stunden und sechs Abkippvorgänge mit LKW" zu entfallen habe. Anstelle "und den im schalltechnischen Projekt der T GmbH vom 17.6.2004 unter Punkt

2.2.2. festgelegten Materialumschlag auf ein tägliches Umschlagevolumen von 300 - 370t mit 12 - 15 Lastkraftfahrzeugbewegungen" habe es zu lauten: "entsprechend den im schalltechnischen Projekt der T GmbH vom 17.6.2004 unter Punkt 2.2.2. enthaltenen Vorgaben ‚Der maximale Umschlag pro Tag liegt bei 12 bis 15 LKW (300 bis 370 Tonnen)'". Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

4 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

5 Die belangte Behörde erstattet eine Revisionsbeantwortung. 6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

9 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage wird fallbezogen nicht aufgezeigt:

10 4.1. Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht zunächst begründend aus, es würde Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur beschriebenen Auslegung von Anzeigen im Sinne des § 81 Abs. 2 GewO 1994 und zur Auslegung von § 360 Abs. 1a GewO 1994 fehlen, wobei jeweils durch einen beigefügten Klammerausdruck auf einen Teil der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses verwiesen wird.

11 Die Begründung der Zulässigkeit einer Revision aufgrund fehlender Rechtsprechung erfordert die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN). Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033).

12 Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Begründung zur Zulässigkeit lediglich allgemein auf das Fehlen von Rechtsprechung zu bestimmten Normen, ohne indes darzulegen, inwiefern die Auslegung der genannten Bestimmungen fallbezogen von Relevanz sei oder welche für die Falllösung relevante, konkrete Rechtsfrage höchstgerichtlich zu klären sei. Eine solche Konkretisierung ergibt sich auch nicht aus dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf bestimmte Teile des Erkenntnisses, die jeweils allgemeine Rechtsausführungen beinhalten.

13 Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Die Revision legt jedoch ebenso wenig dar, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit den angeführten Normen erstmals zu lösen hätte.

14 4.2. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Widerspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG im "verwaltungspolizeilichen" Verfahren von Relevanz sei und von der Behörde zurückgezogen werden könne oder ob ein "non liquet" die Behebung und Zurückverweisung nach sich ziehe.

15 Das Verwaltungsgericht hat - offenbar ausgehend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG - den bekämpften Bescheid mit den oben dargestellten Maßgaben bestätigt und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Die Revision bringt zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage nichts vor, sondern bejaht vielmehr - ohne weitere Ausführungen - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG. Die Revisionsbeantwortung setzt dem nichts entgegen.

16 Der in § 28 Abs. 3 VwGVG geregelte Widerspruch kommt schon dem Wortlaut des Gesetzes folgend nur zum Tragen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Da das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in keiner Weise in Frage gestellt wird, hängt die Entscheidung über die Revision von der aufgezeigten Rechtsfrage gar nicht ab.

17 4.3. Letztlich begründet das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung zu der Frage, ob "das Landesverwaltungsgericht eine von der Behörde mit Bescheid im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO 1994 angeordnete Einschränkung bestimmter Manipulationen auf andere betriebliche Vorgänge ausweiten darf". Die Revision bringt hierzu nichts ergänzend vor.

18 Wie dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses zu entnehmen ist, hat das Verwaltungsgericht lediglich eine Einschränkung der bescheidmäßigen Anordnung auf den Umfang der dem Bescheid vorangegangenen Verfahrensanordnung durch den Entfall zweier Wortfolgen und die sprachliche Umstellung einer weiteren Wortfolge vorgenommen. Inwiefern mit diesem Spruch eine Ausweitung der Anordnung des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids bzw. der vorangegangenen Verfahrensanordnung verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage ist somit für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache nicht relevant.

19 4.4. Da die Revisionswerberin somit weder mit dem - konkludenten - Verweis auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts noch mit ihrem eigenen Vorbringen aufzuzeigen vermag, dass die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache von einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

20 Mangels entsprechenden Antrags seitens der belangten Behörde findet kein Aufwandersatz statt.

Wien, am 12. April 2018

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