VwGH Ra 2016/04/0049

VwGHRa 2016/04/004926.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision der H AG in M, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2016, Zl. W114 2120454-1/21E, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, 2. Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, 3. Land Burgenland, 4. Land Kärnten,

5. Land Niederösterreich, 6. Land Oberösterreich, 7. Land Salzburg, 8. Land Steiermark, 9. Land Tirol, 10. Land Wien, sämtliche vertreten durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in 1020 Wien, Schiffamtsgasse 1-3), den Beschluss gefasst:

Normen

BVergG 2006 §129 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040049.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 1. Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis führten die mitbeteiligten Parteien vertreten durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als vergebende Stelle unter der Bezeichnung "Digitale Luftbilder und digitale Orthophotos 2016, 2017, 2018" ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich durch.

2 Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrages über die Durchführung der Befliegung zur Herstellung digitaler Luftbilder. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen. Der Auftrag ist in vier Lose geteilt, wobei jeder Bieter nur in einem der Lose zum Zug kommen kann.

3 Punkt 3.1. der bestandfesten Ausschreibungsbedingungen lautet:

"Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Mehrfachbeteiligungen sind nicht ausgeschlossen. Die Teilnahme eines Bieters an mehreren Bietergemeinschaften gleichzeitig (sei es als Bieter oder Subunternehmer) oder die Abgabe eines Angebotes eines Unternehmers als Einzelbieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft (sei es als Bieter oder Subunternehmer) gleichzeitig ist zulässig. Ebenso ist es zulässig, dass sich Unternehmer als Subunternehmer bei mehreren Bietern bzw. Bietergemeinschaften beteiligen.

Im Falle einer Mehrfachbeteiligung (ein Unternehmer ist bei mehr als einem Angebot als Bieter und/oder Mitglied einer Bietergemeinschaft und/oder Subunternehmer beteiligt) hat die vergebende Stelle im Rahmen einer Aufklärung von den Bietern bzw. Bietergemeinschaften den Nachweis darüber zu fordern, dass

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