VwGH Ra 2017/19/0295

VwGHRa 2017/19/029529.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des C A U, vertreten durch die Mag. Dr. Karner und Mag. Dr. Mayer Rechtsanwalts, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Juni 2017, I416 2147027-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von "gefestigter Rechtsprechung" abgewichen. So sei sein individuelles Vorbringen "nicht dargetan" worden. Bei angenommener Unglaubwürdigkeit wäre öffentlich mündlich zu verhandeln gewesen. Es sei unzulässig, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Ebenso hätte "bezüglich der drohenden Notlage" verhandelt werden müssen. Der Revisionswerber führt weiters Rechtsprechung an, wonach der Sachverhalt nur dann aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt angesehen werden könne, wenn ihn die Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt habe und in der Berufung kein dem entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt neu in konkreter Weise behauptet worden sei. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof - so das weitere Vorbringen - regelmäßig betont, dass sich dies nicht zuletzt aus der Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben eines Asylwerbers ergebe.

3 Zur Darstellung der Zulässigkeit der Revision ist konkret anzuführen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht aus (vgl. den hg. Beschluss vom 15. März 2017, Ra 2016/08/0092, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision mit der gegenständlichen Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, weil sie keinen Bezug zwischen der angeführten Rechtsprechung und dem konkreten Fall des Revisionswerbers herstellt.

4 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2017

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