Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stellte am 13. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
3 Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis vom 20. Februar 2017 hinsichtlich des Spruchpunktes betreffend das Einreiseverbot insofern statt, als es die Dauer mit sechs Jahre festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit unter Bezugnahme auf § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es - trotz eines Antrages - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe, obwohl die Gründe für das Absehen nach § 24 Abs. 2 VwGVG nicht vorgelegen seien.
6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegen eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
8 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seiner Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Eine solche wäre daher gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen gewesen, es sei denn andere Vorschriften hätten das Bundesverwaltungsgericht dazu ermächtigt, davon trotz des Antrages abzusehen.
9 Da eine Konstellation im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGVG, wonach eine Verhandlung entfallen kann, gegenständlich zweifellos nicht vorliegt, könnte sich ein Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung allein auf § 21 Abs. 7 BFA-VG stützen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im bereits zitierten Erkenntnis Ra 2014/20/0017, 0018 dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
10 Dass die angeführten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht gegeben gewesen wären, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Revisionswerber, der - wie im vorliegenden Fall - eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen hat, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine derartige Darstellung findet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der gegenständlichen Revision aber nicht, sondern nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun (vgl. die hg. Beschlüsse vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187, und vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0005, mwN).
11 Schließlich führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision aus, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Herkunftsland gründe sich auf "eine Dokumentation" zu Nigeria, obwohl er Staatsangehöriger von Liberia und nicht von Nigeria sei. Er habe zwar einen Großteil seines Lebens in Nigeria verbracht, er sei aber liberianischer Staatsangehöriger. Daher hätten "die Dokumentationen" zu Liberia bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen.
12 Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Revisionswerber von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, ohne dabei jedoch auszuführen, inwieweit die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich erkennbar den in der Beschwerde in diesem Punkt nicht bestrittenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen des BFA angeschlossen hat, fehlerhaft wäre. Damit zeigt der Revisionswerber in Hinblick auf das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch nicht auf, dass die Beweiswürdigung an einem vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehler leiden würde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2017, Ra 2015/19/0246, mwN).
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juni 2017
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